Andererseits wird im Gutachten erwähnt, dass sämtliche Verletzungen mit einer Entstehung im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung wenige Stunden vor Durchführung der rechtsmedizinischen Untersuchung vereinbar seien (pag. 421). Die zeitlichen Verhältnisse (der Straf- und Zivilkläger wurde umgehend nach dem Vorfall ins Spital gebracht und dort untersucht) schliesslich lassen keinen andern Schluss zu, als dass die Verletzungen des Straf- und Zivilklägers während der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten entstanden sein müssen. Wie die Verletzungen konkret entstanden sind, lässt sich allein durch die objektiven Beweismittel hingegen (noch) nicht abschliessend beurteilen.