417 ff.) ist weiter erwiesen, dass der Straf- und Zivilkläger die in Ziff. 1 des Antrags vom 8. Mai 2018 umschriebenen Verletzungen, insb. eine ca. 2 cm lange und ca. 7 mm weit klaffende Stichverletzung unterhalb der linken Achselhöhle am Brustkorb, erlitten hat. Diese Verletzung(en) müssen im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Be-