9 erwähnt, hat der Beschuldigte zugegeben, damals ein Messer auf sich getragen resp. in den Händen gehalten zu haben (angesichts des Umstandes, dass das Tatmesser in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellt werden konnte, liess sich dies aber auch gar nicht - jedenfalls nicht mit vernünftigen Argumenten - bestreiten). Aufgrund der objektiven Beweismittel (vgl. insb. das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom 19. Mai 2017, pag. 417 ff.) ist weiter erwiesen, dass der Straf- und Zivilkläger die in Ziff.