12. Gesamtwürdigung 12.1 Vorbemerkungen Grundsätzlich kann sich die Kammer der Beweiswürdigung und dem Beweisergebnis der Vorinstanz anschliessen (vgl. pag. 1754 ff., S. 22 ff. der Urteilsbegründung). Relativierungen drängen sich jedoch insbesondere hinsichtlich der Würdigung der objektiven Beweismittel und der Aussagen des Straf- und Zivilklägers sowie des Beschuldigten auf (vgl. sogleich). 12.2 Konkrete Beweiswürdigung Wie bereits unter Ziff. 9 erwähnt, hat der Beschuldigte zugegeben, damals ein Messer auf sich getragen resp.