Die Vorinstanz hält zutreffend fest (vgl. pag. 1753 f., S. 21 f. der Urteilsbegründung), dass die weiteren einvernommenen Personen den Vorfall vom 16. Mai 2017 nicht mitbekommen haben, weshalb sie zum hier fraglichen Geschehen auch nichts Sachdienliches beitragen konnten. Zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von S.________ (Vater von J.________) am 6. Dezember 2017 (pag. 485 ff.) gilt es aber immerhin zu ergänzen, dass der Beschuldigte - gemäss den Aussagen von S.________ - eines Tages an der Türe seines Büros geklingelt und gefragt habe, ob er Herr S.________ sei.