der Urteilsbegründung). Ergänzend ist anzumerken, dass der Zeuge R.________ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme u.a. zu Protokoll gab, dass sie damals demjenigen mit dem Adidasjäckchen (Beschuldigter) gesagt hätten, dass die Polizei dann noch kommen werde; er (der Beschuldigte) sei aber trotzdem weggegangen (pag. 463 Z. 73 f.). Er selber habe gesehen, wie die zwei Männer im Wasser am Ringen gewesen seien (pag. 465 Z. 130). Zur Frage, wann er bemerkt habe, dass eine Person eine Schere bei sich gehabt habe, führte er aus: «Das war bei Phase 3.