19 11.4.2 Ergänzende Ausführungen zu den Aussagen des Zeugen R.________ Der Zeuge R.________ wurde zwei Mal zur Sache befragt: Am 16. Mai 2017 durch die Polizei (pag. 458 ff.) und am 26. September 2017 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 461 ff.). Die Vorinstanz hat dessen Aussagen - wie bereits erwähnt - zutreffend zusammengefasst, weshalb - wie ebenfalls bereits erwähnt - darauf verwiesen wird (pag. 1748 ff., S. 16 ff. der Urteilsbegründung).