1991 Z. 41 f.). Er bestätigte sodann seine Aussage, wonach er das Messer auf sich getragen habe, um sich zu schützen. Der Straf- und Zivilkläger sei am Tag zuvor mit dem Velo vor seiner Wohnung gewesen und habe gesagt, dass er (der Straf- und Zivilkläger) ihn (den Beschuldigten) umbringen wolle. Dies habe er auch schon anlässlich des zweiten Vorfalls gesagt. Er habe gedacht, wenn er dem Straf- und Zivilkläger das Messer zeige, höre er auf. Er (der Beschuldigte) habe die Situation falsch eingeschätzt (pag. 1992 Z. 1 ff.).