Er selber habe nichts gemacht, sei einfach stehen geblieben. Der Straf- und Zivilkläger habe sein Velo auf ihn geworfen, wobei er (der Beschuldigte) nach hinten gefallen sei, worauf der Straf- und Zivilkläger ihm drei Fusstritte versetzt habe. Auf dem Boden habe er dann das Messer - welches sich in seinem rechten Hosensack befunden habe - hervorgenommen (pag. 1689 f. Z. 45 f.). Der Straf- und Zivilkläger habe einfach weitergemacht, sei dann auf ihn drauf gesprungen und sie seien beide ins Wasser gerollt. Der Straf- und Zivilkläger sei auf ihm (oben) gewesen und habe ihn die ganze Zeit mit dem Kopf unter Wasser gedrückt. Auf einmal habe der Straf- und Zivilkläger aufgehört und sei im Wasser