Eine andere Lösung gibt es nicht. Sonst müsste ich mich ja wehren und dann muss ich ja Gewalt anwenden und das will ich nicht» (pag. 503 Z. 124 ff.). Die Aussage des Beschuldigten, wonach er gegen Gewalt sei, erstaunt im Kontext mit den von ihm ausgesprochenen Drohungen (er drohte dem Straf- und Zivilkläger u.a. mit Prügel und J.________ sogar mit dem Tod). Weiter führte der Beschuldigte aus, er habe versucht, mit dem Straf- und Zivilkläger zu sprechen, aber «wie will man mit einem so verrückten Meuchelmörder sprechen, der voll auf Drogen ist» (pag. 503 Z. 132 f.).