491 Z. 13 ff.). Nach diesen ersten Ausführungen wurde der Beschuldigten dann gefragt, ob er den Araber kenne, worauf er antwortete: «Nein. Ich kenne ihn nicht. J.________ hat ihn auf mich angesetzt» (pag. 492 Z. 26). Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 24. Juli 2017 (pag. 500 ff.) kann - ergänzend zur Vorinstanz - angefügt werden, dass der Beschuldigte u.a. angab, er habe nichts gemacht, im Gegenteil, er habe sich verprügeln lassen. Jedes Wort sei gelogen, was die beiden (gemeint sind der Straf- und Zivilkläger sowie J.________) erzählen. Die beiden hätten sich abgesprochen;