Z. 42 f.). Weiter bestätigte der Beschuldigte seine Aussage, dass er im Zeitpunkt des Vorfalls keine Beziehung zum Beschuldigten gehabt und ihn vor diesem Vorfall auch noch nie gesehen habe (pag. 1987 Z. 2 f. und Z. 7). Auf Vorhalt der Aussagen des Zeugen R.________, wonach es mehrere Fusstritte gegen eine Person gegeben habe (pag. 466 Z. 167 ff.), führte der Straf- und Zivilkläger aus, er wisse nicht mehr genau, ob er diese Fusstritte gegeben habe. Er wisse aber, dass er versucht habe, den Beschuldigten von sich fernzuhalten; dieser sei nicht am Boden gewesen, sondern gestanden (pag. 1987 Z. 20 ff.). Schliesslich gab er zu Protokoll, dass er heute noch Probleme habe mit Wasser.