1684 Z. 8 ff.). Auf Frage, ob der Beschuldigte während der Auseinandersetzung etwas zu ihm gesagt habe, meinte der Straf- und Zivilkläger, dass der Beschuldigte geschrien, ihn beleidigt und ihm gedroht habe («je vais te tuer»), solche Sachen; er habe auch schon vorher Drohungen vom Beschuldigten erhalten (pag. 1684 Z. 17 f.). Er habe aber nicht versucht, den Beschuldigten zu schlagen, sondern sich einfach verteidigen wollen (pag. 1684 Z. 20 f.). Für die Verletzungen des Beschuldigten habe er keine Erklärung (pag. 1684 Z. 24). Der Straf- und Zivilkläger bestätigte in der oberinstanzlichen Verhandlung seine bisherigen Aussagen.