1683 Z. 38 ff.). Weiter führte der Straf- und Zivilkläger in der erstinstanzlichen Verhandlung das Folgende aus: «Als ich das Velo gegen ihn gestossen habe, ist es nach einer Weile seitlich weggerutscht. Ich bin dann auf ihn gefallen. Bei der Böschung hat mich dann Herr A.________ mit seinen Knien quasi überworfen und wir sind dann beide die Böschung hinab ins Wasser gerollt. Ich habe Wasser geschluckt und habe versucht, ihn von mir wegzustossen. Ich habe ihn an seinen Händen gehalten, in denen er das Messer hielt» (pag. 1684 Z. 8 ff.).