Anlässlich der Einvernahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1683 ff.) bestätigte der Straf- und Zivilkläger, dass er und der Beschuldigte keine Beziehung zueinander gehabt hätten (pag. 1683 Z. 17 f.). Den Vorfall schilderte er im Wesentlichen nochmals gleich wie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (pag. 1683 Z. 27 ff.). So gab er u.a. erneut an, dass er das Velo hochgehoben und versucht habe, sich damit zu schützen; er habe dann einen Stich links unterhalb der Achselhöhle erhalten (pag. 1683 Z. 38 ff.).