15 ff.). Am Schluss der Einvernahme wurde dem Straf- und Zivilkläger die Aussage des Beschuldigten vorgehalten, wonach er (der Straf- und Zivilkläger) sich die Verletzung am linken Arm selber zugefügt habe. Darauf antwortete er: «Mit seinem Messer? Das stimmt nicht. Soll ich ihm danach das Messer zurückgegeben haben und Merci gesagt haben?» (pag. 542 Z. 601 f.). Zu den Verletzungen des Beschuldigten gemäss IRM-Gutachten wollte sich der Straf- und Zivilkläger nicht äussern (pag. 542 Z. 611). Anlässlich der Einvernahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag.