gehen (pag. 539 Z. 469 ff.). Weiter wurde der Straf- und Zivilkläger gefragt, ob er den Beschuldigten in irgendeiner Art und Weise getreten oder geschlagen habe, worauf er sagte, er selber habe versucht, sich zu verteidigen, mit dem Veloschloss, dem Schlüssel und den Beinen (pag. 539 Z. 480 ff.). Im Übrigen habe er den Beschuldigten am 16. Mai 2017 zum ersten Mal gesehen; seit damals wisse er, wie der Beschuldigte aussehe (pag. 540 Z. 511 ff.). Auf Vorhalt des Vorwurfs des Beschuldigten, wonach er (der Straf- und Zivilkläger) ihn (den Beschuldigten) angegriffen habe, führte der Straf- und Zivilkläger aus: «Wieso sollte ich ihn angreifen? Ich kannte ihn nicht mal» (pag. 541 Z. 572).