538 Z. 446 ff.; 544 ff). Hierzu gab der Straf- und Zivilkläger weiter an, dass der Beschuldigte das Velo gehalten und gegen ihn (den Straf- und Zivilkläger) gedrückt habe; das Velo sei in der Luft gewesen, beide (sowohl der Beschuldigte als auch der Straf- und Zivilkläger) hätten das Velo gehalten. Dann habe der Beschuldigte mit dem Messer ausgeholt (pag. 538 Z. 453 f.). Die Frage, ob er wegen des Vorfalles noch gesundheitliche Probleme habe, beantwortete der Straf- und Zivilkläger dahingehend, dass er noch von der Person träume, wie sie komme. Auch wenn er mit seinen Freunden zusammen sei, sei er manchmal in Panik. Er habe Mühe zu schlafen und werde deswegen auch zum Psychiater