Er habe dann die Nummer gesperrt, denn es sei nicht das erste Mal gewesen, dass der Beschuldigte ihm solche Nachrichten gesendet habe. Der Straf- und Zivilkläger wurde von der Polizei später auch noch gefragt, ob Frau J.________ ihn gebeten habe, sich um den Beschuldigten zu «kümmern», weil sie (Frau J.________) mit ihm (dem Beschuldigten) Probleme habe, was der Straf- und Zivilkläger bestritt. Ergänzend ist weiter festzuhalten, dass der Straf- und Zivilkläger in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Dezember 2017 (pag. 534 ff.; vgl. auch pag.