Ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist anzumerken, dass der Straf- und Zivilkläger gegenüber der Polizei u.a. auch erwähnte, diese Person (der Beschuldigte) habe ihn vorgestern angerufen und weil er nicht geantwortet habe, habe der Beschuldigte ihm Nachrichten geschrieben (etwa: «Hurensohn», er werde seine Familie ficken). Er habe dann die Nummer gesperrt, denn es sei nicht das erste Mal gewesen, dass der Beschuldigte ihm solche Nachrichten gesendet habe.