Der Vorfall - welcher zu den Verletzungen gemäss erwähntem Notfallbericht führten - hat jedoch nichts mit dem hier zur Diskussion stehenden Vorfall vom 16. Mai 2017 zu tun. Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Beweiswürdigung werden hier die (ersten) Ermittlungen der Kantonspolizei, welche schliesslich zur Inhaftierung des Beschuldigten führten, nochmals kurz wiedergegeben (vgl. Anzeigerapport vom 25. August 2017, pag. 320 ff.): Am fraglichen Abend verständigte Frau Q.________ (Augenzeugin) um ca. 20.49 Uhr die Polizei und teilte dieser mit, dass zwei Männer an der H.________(Strasse) in G.________ (Ortschaft) am Kämpfen seien.