Zutreffend hält die Vorinstanz sodann fest, dass der Straf- und Zivilkläger während der Auseinandersetzung sein Velo, einen Schlüsselanhänger und ein Veloschloss behändigte, wobei aber unklar bleibt, wie er diese Gegenstände konkret gegen den Beschuldigten einsetzte und aus welchem Material das Veloschloss bestand. Der Beschuldigte bestreitet dagegen, den Straf- und Zivilkläger mit seinem Messer angegriffen resp. verletzt zu haben.