421 f.). Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschuldigte sich nach Beendigung der Auseinandersetzung mit seinem Velo und seinem Hund vom Tatort entfernte und der Straf- und Zivilkläger - mit mehreren Verletzungen - am fraglichen Ort zurückblieb. Zutreffend hält die Vorinstanz sodann fest, dass der Straf- und Zivilkläger während der Auseinandersetzung sein Velo, einen Schlüsselanhänger und ein Veloschloss behändigte, wobei aber unklar bleibt, wie er diese Gegenstände konkret gegen den Beschuldigten einsetzte und aus welchem Material das Veloschloss bestand.