Die anlässlich der körperlichen Untersuchung des Straf- und Zivilklägers erhobenen Befunde und medizinischen Informationen ergaben keine Hinweise auf eine akute Lebensgefahr (vgl. IRM-Gutachten vom 19. Mai 2017, pag. 421) und die Verletzungen wurden am 26. Mai 2017 als ohne Folgeschäden ausgeheilt eingeschätzt (vgl. Arztbericht des Ärztezentrums G.________ (Ortschaft) vom 29. Dezember 2017, pag. 453; bereits im IRM-Gutachten wurde festgehalten, es sei - bei komplikationslosem Verlauf - damit zu rechnen, dass die festgestellten Verletzungen folgenlos bzw. allenfalls unter nicht entstellender Narbenbildung abheilen werden, pag.