Die vom Straf- und Zivilkläger anlässlich der Auseinandersetzung erlittenen und im Antrag vom 8. Mai 2018 umschriebenen Verletzungen sind ebenfalls objektiviert und dokumentiert (vgl. insb. das IRM-Gutachten vom 19. Mai 2017 auf pag. 417 ff.: die im Gutachten umschriebenen Verletzungen fanden eins zu eins Eingang im Antrag vom 8. Mai 2018; die Verletzungen sind ab pag 347 ff. zudem auch bildlich dokumentiert). Die anlässlich der körperlichen Untersuchung des Straf- und Zivilklägers erhobenen Befunde und medizinischen Informationen ergaben keine Hinweise auf eine akute Lebensgefahr (vgl. IRM-Gutachten vom 19. Mai 2017, pag.