9. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Hinsichtlich des unbestrittenen Sachverhalts kann vorab auf die im Rahmen der Vorbemerkungen (Ziff. 6 oben) umschriebene Vorgeschichte (Drohungen und Beschimpfungen zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers sowie J.________) verwiesen werden. Was den hier fraglichen Vorfall anbelangt, ist - wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (pag. 1742, S. 10 der Urteilsbegründung) - zunächst unbestritten, dass es am 16. Mai 2017 gegen 20.45 Uhr zwischen dem Beschuldigten und dem Strafund Zivilkläger auf einem kleinen Gehweg entlang der O.________(Fluss) hinter der Schulanlage «P.___