8. Vorwurf gemäss Ziff. 1 des Antrags vom 8. Mai 2018 Oberinstanzlich zu überprüfen ist einzig noch der Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung (evtl. einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand). In dieser Hinsicht wird dem Beschuldigten in Ziff. I.1 des Antrags auf Anordnung einer Massnahme im Verfahren bei einer schuldunfähigen Person (Art. 374 StPO) vom 8. Mai 2018 (pag. 1512 ff.) folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Am 16.05.2017 kam es gegen 20:45 Uhr in G.________ (Ortschaft), H.________(Strasse), auf einem kleinen Gehweg entlang der O.________(Fluss) hinter der Schulanlage «P.______