9 Andererseits gilt zu erwähnen, dass der Beschuldigte seinerseits im Vorfeld des hier fraglichen Vorfalls gegen J.________ und den Straf- und Zivilkläger diverse Tatvorwürfe erhoben resp. Strafuntersuchungen anstrengt hatte. Die Strafverfahren gegen den Straf- und Zivilkläger und J.________ wurden jeweils vollumfänglich eingestellt (vgl. dazu die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 1738 f., S. 6 f. der Urteilsbegründung).