1991 Z. 1 f.) - in Erscheinung tritt, sondern eben auch sehr aggressiv und drohend. Darüber hinaus zeigt diese Vorgeschichte, dass der Beschuldigte ganz offensichtlich den Wunsch hatte und sich dementsprechend mit dem Gedanken auseinandersetzte, dem Straf- und Zivilkläger (und wohl auch J.________) Mal so richtig die Meinung zu sagen. Der Vorfall vom 16. Mai 2017 passt jedenfalls ins Bild der vorausgegangenen Drohungen und Beschimpfungen. Es macht den Anschein, dass nach den Drohungen und Beschimpfungen gegen den Straf- und Zivilkläger (und J._____