1483 f.). Die Drohungen gegen den Straf- und Zivilkläger begannen bereits Ende März 2017 (etwa: er werde ihn eines Tages schon finden und ihm die Fresse polieren, dabei könne ihm [dem Straf- und Zivilkläger] auch die Polizei nicht helfen). Sowohl am Vortag als auch am Tag des fraglichen Vorfalls vom 16. Mai 2017 bedrohte der Beschuldigte sodann J.________ mit dem Tod. Die Geschehnisse vor dem 16. Mai 2016 sowie am Tag des hier fraglichen Vorfalls selber (der Beschuldigte hatte im Vorfeld des fraglichen Vorfalls u.a. bereits Morddrohungen ausgesprochen) sind doch recht eindrücklich und lassen ein deutliches Verhaltensmuster des Beschuldigten erkennen.