der Vielzahl an Drohungen ist wenig verwunderlich, dass der Straf- und Zivilkläger ernsthaft befürchtete, der Beschuldigte werde ihm tatsächlich etwas antun. Am 15. Mai 2017 (d.h. am Vortag des hier fraglichen Vorfalls) drohte der Beschuldigte zudem J.________ (am Telefon) sinngemäss wie folgt: «Pass auf, wenn Du das nächste Mal alleine läufst, wer hinter Dir ist. Ich mache dich kaputt. Ich töte dich. Ich erwische Dich schon noch einmal alleine» (siehe erstinstanzliche Urteilsbegründung S. 25 f. und S. 29 [pag. 1757 f., pag. 1761]; vgl. auch Antrag vom 8. Mai 2018, pag.