Sollte er zur Polizei gehen, würde er seine Adresse kennen und er würde kommen und ihm die Fresse polieren» etc. Weiter äusserte der Beschuldigte gegenüber dem Straf- und Zivilkläger u.a. auch, er (der Straf- und Zivilkläger) müsse aufpassen, eines Tages werde er (der Beschuldigte) ihn finden, er (der Be-