Nichtsdestotrotz sind mit Blick auf den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung die näheren Umstände hierzu (zu den Drohungen und Beschimpfungen) nochmals in Erinnerung zu rufen. Der Beschuldigte stiess gegen den Straf- und Zivilkläger im Zeitraum vom 25. März 2017 bis 28. März 2017 täglich mehrfach Drohungen (per Anruf oder SMS) aus (siehe erstinstanzliche Urteilsbegründung S. 25 ff. und S. 29 [pag. 1757 ff., pag. 1761]; vgl. auch den Antrag vom 8. Mai 2018, pag.