Eine explizite Anfechtung im Zivilpunkt erfolgte nicht (vgl. Berufungserklärung vom 2. April 2019 [a) Umfang der Berufung], pag. 1808). Jedoch beantragte der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung ausdrücklich die Abweisung der Zivilklage, weshalb die Kammer auch den Zivilpunkt (Ziff. VII. des erstinstanzlichen Urteils) zu überprüfen hat. Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Verfügungen betreffend DNA und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, weshalb auch darüber, gleich wie über die Haftfrage, neu zu befinden ist. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art.