7 folgend herausstellen, dass der Beschuldigte auch den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt hat, gilt die unter Dispositiv Ziff. I.2 rechtskräftig festgestellte Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB auch für diesen Tatbestand. Eine explizite Anfechtung im Zivilpunkt erfolgte nicht (vgl. Berufungserklärung vom 2. April 2019 [a) Umfang der Berufung], pag.