Durch die Kammer zu überprüfen bleibt damit der Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung (Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Urteils), die Frage der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteils) und die Kostenfolgen (diese sind aufgrund des Antrags auf Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung nicht in Rechtskraft erwachsen). Hingegen steht für die Kammer die Feststellung der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten nicht mehr zur Diskussion. Sollte sich nach-