5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Damit ist mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. dazu Ziff. 2 hiervor) vorab festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist in Bezug auf die Feststellung, dass der Beschuldigte die Tatbestände der Drohung (mehrfach; Ziff. I.2 des Urteils), der Beschimpfung (mehrfach; Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Urteils), des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (mehrfach;