Es sei weiter festzustellen, dass A.________ im Zeitraum der unter Ziff. I.1 und II. aufgeführten Taten schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB war. IV. 1. Es sei eine stationäre Therapiemassnahme anzuordnen. 2. Es sei festzustellen, dass diese Massnahme am 10. April 2018 vorzeitig angetreten worden ist. 3. Weiter sei die Dauer der ausgestandenen Untersuchungshaft festzustellen. V. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 VKD) seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. VI. Es seien die weiteren üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung etc.).