4. Im Sinne der Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum) nach Art. 19a Abs. 1 BetmG, begangen in G.________(Ortschaft) und anderen Teilen des Kantons Bern in der Zeit von ca. Sommer 2015 bis am 16.05.2017. B. Demgegenüber ist die Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils ausdrücklich bestritten und daher folgende Ausführungen zu tätigen: 1. Der Beschuldigte sei vom Sachverhalt Ziffer I / 1, versuchte schwere Körperverletzung eventuell einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand freizusprechen. C. Massnahmen