4 gust 2019 abgewiesen (pag. 1903 ff.). Weiter wurde mit Beschluss vom 16. Oktober 2019 der Beweisantrag des Beschuldigten betreffend Ergänzungsfragen zum bestehenden forensisch-psychiatrischen Gutachten abgewiesen und stattdessen Dr. med. F.________ von Amtes wegen als psychiatrischer Experte zur Berufungsverhandlung vorgeladen (pag. 1943 ff. und 1946 f.; vgl. auch oben).