und der Straf- und Zivilkläger (pag. 1985 ff.) in der oberinstanzlichen Verhandlung nochmals getrennt und unter Vermeidung einer Konfrontation ergänzend befragt. Hingegen wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Anordnung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens mit begründetem Beschluss vom 26. Au-