III. des erstinstanzlichen Urteils). Weiter führte er aus, dass die übrigen Punkte des Urteils nicht bestritten seien. D.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt E.________, erklärte mit Eingabe vom 15. April 2019, es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob die Berufungsvoraussetzungen erfüllt seien (pag. 1816). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 30. April 2019 mit, dass sie auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichte und kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung bestehe (pag. 1826 f.).