2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 6. November 2018 fristgerecht die Berufung an (pag. 1730). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 2. April 2019 (pag. 1808 f.) beschränkte er den Umfang seiner Berufung ausdrücklich auf die Feststellung, wonach der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt sei (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils).