1. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 10.11.2015 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden dem Kanton Bern auferlegt (Art. 419 und Art. 423 StPO). VI. [amtliche Entschädigung] VII. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 und 53 f. OR sowie Art. 375 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 5‘000.00 Genugtuung an den Straf- und Zivilkläger D.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. VIII.