Es wird festgestellt, dass A.________ im Zeitpunkt der unter Ziff. I hiervor aufgeführten Taten schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB war. III. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. IV. Die Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 19‘900.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 42‘282.75, insgesamt bestimmt auf CHF 62‘182.75, werden dem Kanton Bern auferlegt (Art. 419 und 423 StPO). [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] V.