Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 110+111 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. November 2019 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Gerber, Obergerichtssuppleantin Hofstetter Gerichtsschreiber Ruch Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ neu privat verteidigt durch Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und D.________ vertreten durch Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverlet- zung mit einem gefährlichen Gegenstand, Drohung, Beschimp- fung etc. sowie Widerrufsverfahren Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung, fäll- te am 1. November 2018 folgendes Urteil (pag. 1718 ff.; Hervorhebungen im Origi- nal): I. Es wird festgestellt, dass A.________ die folgenden Tatbestände erfüllt hat: 1. Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen am 16.05.2017 gegen 20:45 Uhr in G.________ (Ortschaft), H.________ (Strasse), z.N. von D.________ (Ziff. 1 des Antrags), 2. Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), mehrfach begangen, konkret 2.1. am 25.03.2017 von zu Hause in G.________ (Ortschaft), I.________ (Strasse), evtl. von an- derswo z.N. von D.________ (Ziff. 2.1. des Antrags), 2.2. am 26.03.2017 von zu Hause in G.________ (Ortschaft), I.________(Strasse), evtl. von an- derswo z.N. von D.________ (Ziff. 2.2. des Antrags), 2.3. am 27.03.2017 von zu Hause in G.________ (Ortschaft), I.________(Strasse), evtl. von an- derswo z.N. von D.________ (Ziff. 2.3. des Antrags), 2.4. am 28.03.2017 von zu Hause in G.________ (Ortschaft), I.________(Strasse), evtl. von an- derswo z.N. von D.________ (Ziff. 2.4. des Antrags), 2.5. am 15.05.2017 von zu Hause in G.________ (Ortschaft), I.________(Strasse), evtl. von an- derswo z.N. von J.________ während ihres Einkaufs in der L.________, in G.________ (Ortschaft), K.________ (Strasse) (Ziff. 2.5. des Antrags), 2.6. am 16.05.2017, um ca. 11:09 Uhr, in G.________ (Ortschaft), H.________ (Strasse), z.N. von J.________ (Ziff. 2.6. des Antrags), 3. Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), mehrfach begangen, konkret 3.1. am 17.07.2016, zwischen ca. 12:00 Uhr und ca. 13:00 Uhr, im M.________-Park in G.________ (Ortschaft), entlang des Flussufers, sowie gleichentags um 13:37 Uhr und 14:22 Uhr z.N. von J.________ (Ziff. 3.1. des Antrags), 3.2. am 10.01.2017, um ca. 16:10 Uhr, in G.________ (Ortschaft), N.________ (Strasse), z.N. von J.________ (Ziff. 3.2. des Antrags), 3.3. am 25.03.2017 von zu Hause in G.________ (Ortschaft), I.________(Strasse), evtl. von an- derswo z.N. von D.________ (Ziff. 3.3. des Antrags), 3.4. am 26.03.2017 von zu Hause in G.________ (Ortschaft), I.________(Strasse), evtl. von an- derswo z.N. von D.________ (Ziff. 3.4. des Antrags), 3.5. am 27.03.2017 von zu Hause in G.________ (Ortschaft), I.________(Strasse), evtl. von an- derswo z.N. von D.________ (Ziff. 3.5. des Antrags), 2 3.6. am 28.03.2017 von zu Hause in G.________ (Ortschaft), I.________(Strasse), evtl. von an- derswo z.N. von D.________ (Ziff. 3.6. des Antrags), 3.7. am 15.05.2017, um ca. 13:08 Uhr, von zu Hause in G.________ (Ortschaft), I.________(Strasse), evtl. von anderswo z.N. von J.________ während ihres Einkaufs in der L.________, in G.________ (Ortschaft), K.________(Strasse) (Ziff. 3.7. des Antrags), 3.8. am 16.05.2017, um ca. 11:09 Uhr, beim Schulhaus in G.________ (Ortschaft), H.________ (Strasse), z.N. von J.________ (Ziff. 3.8. des Antrags), 4. Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB), mehrfach begangen in der Zeit vom 25.03.2017 bis zum 28.03.2017, von zu Hause in G.________ (Ortschaft), I.________(Strasse), evtl. von anderswo z.N. von D.________ (Ziff. 4 des Antrags), 5. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum) (Art. 19a Abs. 1 BetmG), begangen in der Zeit von ca. Sommer 2015 bis am 16.05.2017 in G.________(Ortschaft) und an- derswo im Kanton Bern (Ziff. 5 des Antrags). II. Es wird festgestellt, dass A.________ im Zeitpunkt der unter Ziff. I hiervor aufgeführten Taten schul- dunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB war. III. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. IV. Die Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 19‘900.00 und Auslagen (in- kl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 42‘282.75, insgesamt bestimmt auf CHF 62‘182.75, werden dem Kanton Bern auferlegt (Art. 419 und 423 StPO). [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] V. 1. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 10.11.2015 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden dem Kanton Bern auferlegt (Art. 419 und Art. 423 StPO). VI. [amtliche Entschädigung] VII. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 und 53 f. OR sowie Art. 375 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 5‘000.00 Genugtuung an den Straf- und Zivilkläger D.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. VIII. 1. A.________ geht in den vorzeitigen Massnahmevollzug zurück. 3 2. Das mit Verfügung vom 16.02.2018 beschlagnahmte Messer, einhändig bedienbar mit automati- schem Mechanismus (Gesamtlänge 24 cm, Klingenlänge 11 cm) wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 3. Dem Beschuldigten wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils folgender Gegenstand zurück- gegeben (vgl. Beschlagnahmeverfügung vom 16.02.2018): - 1 Herrenjeans-Shorts, „Carhart“, braun, Grösse 34/32 4. Dem Straf- und Zivilkläger D.________ werden nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils folgen- de Gegenstände zurückgegeben (vgl. Beschlagnahmeverfügung vom 14.03.2018): - 1 Trainerjacke, „Lacatoni“, schwarz, Grösse M - 1 Jeanshose, „H&M“, dunkelblau, Grösse 31/32 - 1 T-Shirt, „Anvil“, rot, Grösse M - 1 Islamische Halskette, 35 cm lang, schwarz. [Verfügungen betreffend DNA und biometrische erkennungsdienstliche Daten, Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 6. November 2018 fristgerecht die Berufung an (pag. 1730). Mit form- und fristgerechter Berufungser- klärung vom 2. April 2019 (pag. 1808 f.) beschränkte er den Umfang seiner Beru- fung ausdrücklich auf die Feststellung, wonach der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt sei (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils). Weiter führte er aus, dass die übrigen Punkte des Urteils nicht bestritten seien. D.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger), amtlich vertreten durch Rechts- anwalt E.________, erklärte mit Eingabe vom 15. April 2019, es sei von Amtes we- gen zu prüfen, ob die Berufungsvoraussetzungen erfüllt seien (pag. 1816). Die Ge- neralstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 30. April 2019 mit, dass sie auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichte und kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung bestehe (pag. 1826 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug vom 31. Oktober 2019 (pag. 1959) und ein Führungsbericht des Regionalgefängnisses Burgdorf vom 30. Oktober 2019 (pag. 1956 f.) eingeholt sowie die amtlichen Akten Nr. 1028/18 der Bewähungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD) ediert. In der oberinstanzlichen Verhandlung wurde weiter Dr. med. F.________ als sachverständige Person einvernommen (pag. 1979 ff.). Schliesslich wurden auch der Beschuldigte (pag. 1990 ff.) und der Straf- und Zivilkläger (pag. 1985 ff.) in der oberinstanzlichen Verhandlung nochmals getrennt und unter Vermeidung einer Konfrontation ergänzend befragt. Hingegen wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Anordnung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens mit begründetem Beschluss vom 26. Au- 4 gust 2019 abgewiesen (pag. 1903 ff.). Weiter wurde mit Beschluss vom 16. Okto- ber 2019 der Beweisantrag des Beschuldigten betreffend Ergänzungsfragen zum bestehenden forensisch-psychiatrischen Gutachten abgewiesen und stattdessen Dr. med. F.________ von Amtes wegen als psychiatrischer Experte zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (pag. 1943 ff. und 1946 f.; vgl. auch oben). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Ver- handlung vom 14. November 2019 für den Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 2010 f.; Hervorhebungen im Original): A. Das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als dass Herr A.________ schuldig erklärt wurde: 1. Im Sinne der Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB, mehrfach begangen in G.________(Ortschaft) im Zeitraum zwischen dem 25.03.2017 und dem 16.05.2017; 2. Im Sinne der Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB, mehrfach begangen in G.________(Ortschaft) im Zeitraum zwischen dem 25.03.2017 und dem 17.07.2017; 3. Im Sinne der Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nach Art. 179septies StGB, mehrfach begangen in G.________(Ortschaft) im Zeitraum zwischen dem 25.03.2017 und dem 28.03.2017; 4. Im Sinne der Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz (Konsum) nach Art. 19a Abs. 1 BetmG, begangen in G.________(Ortschaft) und anderen Teilen des Kantons Bern in der Zeit von ca. Sommer 2015 bis am 16.05.2017. B. Demgegenüber ist die Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils ausdrücklich bestritten und da- her folgende Ausführungen zu tätigen: 1. Der Beschuldigte sei vom Sachverhalt Ziffer I / 1, versuchte schwere Körperverletzung eventu- ell einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand freizusprechen. C. Massnahmen 2. Gestützt darauf und in Anwendung von Artikel 19 Abs. 1 und Artikel 56 StGB sowie Artikel 374 StPO wird das Gericht gebeten auf eine weitere stationäre Massnahme zu verzichten, wegen Übermassverbot und Herr A.________ sei aus der Haft zu entlassen und eventuell eine zivil- rechtliche Massnahme via KESB zu empfehlen. 3. Die ausgestandene Polizeiuntersuchung und stationäre Massnahme von 912 Tagen seien an- zurechnen. 4. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Der Herrn A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft vom Kanton Bern (PEN 14 23557) gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen. 6. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 7. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung seien zu bestimmen gemäss Hono- rarnoten. 5 D. Zivilansprüche 8. Die Zivilansprüche seien abzuweisen. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 14. November 2019 ihrerseits folgende Anträge (pag. 2008 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Ein- zelgericht [recte: Kollegialgericht]) vom 1. November 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, 1. soweit festgestellt worden ist, dass A.________ folgende Tatbestände erfüllt hat: a) Drohung, mehrfach begangen (Ziff. I.2. des genannten Urteils); b) Beschimpfung, mehrfach begangen (Ziff. I.3. des genannten Urteils); c) Missbrauch einer Fernmeldeanlage, mehrfach begangen (Ziff. I.4. des genannten Urteils); d) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum; Ziff. I.5. des genannten Urteils); 2. soweit der mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 10. November 2015 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug nicht wi- derrufen worden ist. II. Es sei festzustellen, dass A.________ folgenden Tatbestand erfüllt hat: Versuchte schwere Körperverletzung, begangen am 16. Mai 2017 gegen 20:45 Uhr in G.________ (Ortschaft), z.N. von D.________ (Ziff. I.1. des genannten Urteils). III. Es sei weiter festzustellen, dass A.________ im Zeitraum der unter Ziff. I.1 und II. aufgeführten Taten schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB war. IV. 1. Es sei eine stationäre Therapiemassnahme anzuordnen. 2. Es sei festzustellen, dass diese Massnahme am 10. April 2018 vorzeitig angetreten worden ist. 3. Weiter sei die Dauer der ausgestandenen Untersuchungshaft festzustellen. V. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 VKD) seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. VI. Es seien die weiteren üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung etc.). 6 Schliesslich stellte und begründete Rechtsanwalt E.________ in der oberinstanzli- chen Verhandlung vom 14. November 2019 für den Straf- und Zivilkläger die fol- genden Anträge (pag. 2014): A. Idem Anträge A. Verteidigung / I Staatsanwaltschaft B. 1. Constater que l’état de fait mentionné dans la proposition du Ministère public du 8 mai 2018 est objectivement réalisé. Partant, prendre à l’encontre du prévenu les mesures nécessaires. 2. Condamner le prévenu à verser au plaignant une indemnité de tort moral des CHF 5'000.00, avec intérêts à 5% depuis le 1er décembre 2018. 3. Condamner le prévenu à verser au plaignant une indemnité de partie pour ses frais de défense selon les notes d’honoraires déposées pour la 1ère et la seconde instance. 4. Taxer les honoraires du mandataire d’office selon la note d’honoraires annexée pour la seconde instance. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Damit ist mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. dazu Ziff. 2 hiervor) vorab festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist in Bezug auf die Feststellung, dass der Beschuldigte die Tatbestände der Drohung (mehr- fach; Ziff. I.2 des Urteils), der Beschimpfung (mehrfach; Ziff. I.3 des erstinstanzli- chen Urteils), des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (mehrfach; Ziff. I.4 des erst- instanzlichen Urteils) und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum; Ziff. I.5 des erstinstanzlichen Urteils) erfüllt hat. In Rechtskraft erwachsen ist weiter die Feststellung, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Taten (gemäss Ziff. I.1 des oberinstanzlichen Urteils) schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) gewesen ist (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils). In Rechtskraft erwachsen sind schliesslich auch der Nicht-Widerruf des dem Beschuldigten mit Urteil der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 10. November 2015 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzugs, unter Auferlegung der entsprechen- den Verfahrenskosten von CHF 300.00 an den Kanton Bern (Ziff. V. des erstin- stanzlichen Urteils), sowie die Verfügungen gemäss Ziff. VIII.2 bis 4 des erstin- stanzlichen Urteils. Durch die Kammer zu überprüfen bleibt damit der Vorwurf der versuchten schwe- ren Körperverletzung (Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Urteils), die Frage der Anord- nung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteils) und die Kostenfolgen (diese sind aufgrund des An- trags auf Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung nicht in Rechtskraft erwachsen). Hingegen steht für die Kammer die Feststellung der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten nicht mehr zur Diskussion. Sollte sich nach- 7 folgend herausstellen, dass der Beschuldigte auch den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt hat, gilt die unter Dispositiv Ziff. I.2 rechtskräftig festgestellte Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB auch für diesen Tatbestand. Eine explizite Anfechtung im Zivilpunkt erfolgte nicht (vgl. Berufungs- erklärung vom 2. April 2019 [a) Umfang der Berufung], pag. 1808). Jedoch bean- tragte der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung ausdrücklich die Abweisung der Zivilklage, weshalb die Kammer auch den Zivilpunkt (Ziff. VII. des erstinstanzli- chen Urteils) zu überprüfen hat. Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Verfü- gungen betreffend DNA und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, weshalb auch darüber, gleich wie über die Haftfrage, neu zu befinden ist. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Auf die Höhe der amtlichen Honorare für die Vertei- digung des Beschuldigten und die Vertretung des Straf-und Zivilklägers in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfest- setzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten darf das Urteil nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkungen Die Geschehnisse rund um die Drohungen und Beschimpfungen zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers und von J.________ sind an sich mit Blick auf die rechtskräf- tigen Feststellungen, dass der Beschuldigte diese Tatbestände zu deren Nachteil jeweils mehrfach erfüllte, nicht mehr weiter von Bedeutung. Nichtsdestotrotz sind mit Blick auf den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung die näheren Umstände hierzu (zu den Drohungen und Beschimpfungen) nochmals in Erinne- rung zu rufen. Der Beschuldigte stiess gegen den Straf- und Zivilkläger im Zeitraum vom 25. März 2017 bis 28. März 2017 täglich mehrfach Drohungen (per Anruf oder SMS) aus (siehe erstinstanzliche Urteilsbegründung S. 25 ff. und S. 29 [pag. 1757 ff., pag. 1761]; vgl. auch den Antrag vom 8. Mai 2018, pag. 1482 f.). Zu den ausgesproche- nen Drohungen gehörten beispielsweise: «sag mir, wo Du bist und ich komme, ich polier Dir die Fresse und ficke Deine Mutter und Deine ganze Familie»; «ich bin Dein Gott, Du Mongo, Du Hurensohn, ich werde Dich eines Tages finden… und ich ficke Deine ganze Familie»; «Mongo, Du hast Angst, Du gehst zur Polizei, die Poli- zei wird Dir nicht helfen können»; «er solle ihm seine Adresse geben, er würde zu ihm kommen. Sollte er zur Polizei gehen, würde er seine Adresse kennen und er würde kommen und ihm die Fresse polieren» etc. Weiter äusserte der Beschuldigte gegenüber dem Straf- und Zivilkläger u.a. auch, er (der Straf- und Zivilkläger) müs- se aufpassen, eines Tages werde er (der Beschuldigte) ihn finden, er (der Be- 8 schuldigte) sei sein Gott; er sei in Serbien im Krieg gewesen, er habe 15 Jahre lang Karate gemacht und er (der Straf- und Zivilkläger) werde schon noch sehen, was er (der Beschuldigte) dann mit ihm mache. Angesichts dieses Verhaltens des Be- schuldigten resp. der Vielzahl an Drohungen ist wenig verwunderlich, dass der Straf- und Zivilkläger ernsthaft befürchtete, der Beschuldigte werde ihm tatsächlich etwas antun. Am 15. Mai 2017 (d.h. am Vortag des hier fraglichen Vorfalls) drohte der Beschul- digte zudem J.________ (am Telefon) sinngemäss wie folgt: «Pass auf, wenn Du das nächste Mal alleine läufst, wer hinter Dir ist. Ich mache dich kaputt. Ich töte dich. Ich erwische Dich schon noch einmal alleine» (siehe erstinstanzliche Urteils- begründung S. 25 f. und S. 29 [pag. 1757 f., pag. 1761]; vgl. auch Antrag vom 8. Mai 2018, pag. 1483). Am Tag darauf, d.h. am 16. Mai 2017, stiess der Beschul- digte um ca. 11.09 Uhr - wohl zufällig - auf J.________. Bei dieser Gelegenheit schrie er diese mit den Worten «J.________ Mörder! Ig verwütsche Di scho no! Ig töte Di!» an, worauf J.________ einen Zusammenbruch erlitt. Hinzu kommen etliche Beschimpfungen, welche der Beschuldigte gegenüber J.________ (etwa «Du bist eine Nutte, die nichts wert ist», «Du verlogenes mieses Stück Scheisse», «billige miese Nutte, ich versteh Dich, was Du bist, nur ein Müll- eimer, bei dem jeder seinen Dreck abladen darf», «Schlampe», «Prostituierte» usw.) und dem Straf- und Zivilkläger («Mongo», «Hurensohn») im Zeitraum vom 17. Juli 2016 bis und mit 16. Mai 2017 äusserte (siehe erstinstanzliche Urteilsbe- gründung S. 26 f. und 29 [pag. 1758 f., pag .1761]; vgl. auch Antrag vom 8. Mai 2018, pag. 1483 f.). Die Drohungen gegen den Straf- und Zivilkläger begannen bereits Ende März 2017 (etwa: er werde ihn eines Tages schon finden und ihm die Fresse polieren, dabei könne ihm [dem Straf- und Zivilkläger] auch die Polizei nicht helfen). Sowohl am Vortag als auch am Tag des fraglichen Vorfalls vom 16. Mai 2017 bedrohte der Be- schuldigte sodann J.________ mit dem Tod. Die Geschehnisse vor dem 16. Mai 2016 sowie am Tag des hier fraglichen Vorfalls selber (der Beschuldigte hatte im Vorfeld des fraglichen Vorfalls u.a. bereits Morddrohungen ausgesprochen) sind doch recht eindrücklich und lassen ein deutliches Verhaltensmuster des Beschul- digten erkennen. Die Vorgeschichte (Drohungen, Beschimpfungen) zeigt denn auch deutlich auf, dass der Beschuldigte nicht nur als freundlicher und hilfsbereiter Mensch - wie er selber angibt (pag. 1991 Z. 1 f.) - in Erscheinung tritt, sondern eben auch sehr aggressiv und drohend. Darüber hinaus zeigt diese Vorgeschichte, dass der Beschuldigte ganz offensichtlich den Wunsch hatte und sich dementspre- chend mit dem Gedanken auseinandersetzte, dem Straf- und Zivilkläger (und wohl auch J.________) Mal so richtig die Meinung zu sagen. Der Vorfall vom 16. Mai 2017 passt jedenfalls ins Bild der vorausgegangenen Drohungen und Beschimp- fungen. Es macht den Anschein, dass nach den Drohungen und Beschimpfungen gegen den Straf- und Zivilkläger (und J.________) mit dem Vorfall vom 16. Mai 2017 alles sein Ende fand, als der Beschuldigte - gemäss dem Antrag vom 8. Mai 2018 - seine Drohungen in die Tat umsetzte (Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung). 9 Andererseits gilt zu erwähnen, dass der Beschuldigte seinerseits im Vorfeld des hier fraglichen Vorfalls gegen J.________ und den Straf- und Zivilkläger diverse Tatvorwürfe erhoben resp. Strafuntersuchungen anstrengt hatte. Die Strafverfahren gegen den Straf- und Zivilkläger und J.________ wurden jeweils vollumfänglich eingestellt (vgl. dazu die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 1738 f., S. 6 f. der Urteilsbegründung). 7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Speziellen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1739 f., S. 7 f. der Urteilsbegründung). 8. Vorwurf gemäss Ziff. 1 des Antrags vom 8. Mai 2018 Oberinstanzlich zu überprüfen ist einzig noch der Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung (evtl. einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand). In dieser Hinsicht wird dem Beschuldigten in Ziff. I.1 des Antrags auf Anordnung einer Massnahme im Verfahren bei einer schuldunfähigen Person (Art. 374 StPO) vom 8. Mai 2018 (pag. 1512 ff.) folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Am 16.05.2017 kam es gegen 20:45 Uhr in G.________ (Ortschaft), H.________(Strasse), auf einem kleinen Gehweg entlang der O.________(Fluss) hinter der Schulanlage «P.________» zu einer tätli- chen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und D.________, geb. ________. Anlässlich dieser Auseinandersetzung fügte der Beschuldigte D.________ mit einem einhändig be- dienbaren aufklappbaren Messer (Klingenlänge ca. 11 cm) unterhalb der linken Achselhöhle am Brustkorb eine ca. 2 cm lange und ca. 7 mm weit klaffende Stichverletzung zu. Diese Verletzungen unterhalb der Achselhöhle hätte bei tieferem Eindringen des Messers zu potenzi- ell lebensgefährlichen Komplikationen (z.B. im Sinne von Blut und / oder Luft in der Brusthöhle, Blut- verlust von aussen) führen können. In der Nähe der Stichverletzung befinden sich zudem wichtige Strukturen (Nerven, grosse Gefässe), deren Verletzung auch einen bleibenden Schaden zur Folge hätte haben können. Weiter fügte der Beschuldigte D.________ anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung namentlich die folgenden Verletzungen zu: - eine ca. 1.5 cm lange, annähernd in Beinquerachse ausgerichtete Hautdurchtrennung am linken Oberschenkel, vorder- bis aussenseitig, sowie ein ca. 2 mm durchmessender, rundlicher, ober- flächlicher Hautdefekt zur Innenseite des Oberschenkels hin; - eine ca. 8 cm lange und ca. 2 cm breite, diskrete, annähernd in Körperquerachse verlaufende wegdrückbare Hautrötung am Oberbauch rechtsseitig, ca. 10 bis 12 cm unterhalb der rechten Brustwarze; - eine ca. 10 cm lange und ca. 1 mm breite, in Körperlängsachse ausgerichtete, rot-bräunliche Hautvertrocknung, mit saumartiger wegdrückbarer Hautrötung an der rechten Flanke; - eine ca. 1 mm breite, rot-bräunliche, teils in ihrer Kontinuität unterbrochene Hautvertrocknung mit saumartiger wegdrückbarer Hautrötung unmittelbar oberhalb des Bauchnabels beginnend und annähernd in Körperquerachse ca. 10 cm nach rechts mit leicht geschwungenem Verlauf ziehend; 10 - ein ca. 10 x 2 mm messender, in Körperlängsachse ausgerichteter, oberflächlicher Hautdefekt et- wa 2 cm unterhalb des Bauchnabels und ca. 1 cm rechtsseitig der Körpermittellinie gelegen; - ein rundlicher ca. 4 mm durchmessender, oberflächlicher Hautdefekt etwa 1 cm oberhalb des Bauchnabels, in der Körpermittellinie lokalisiert; - mehrere strichförmige, bis ca. 1.5 cm lange, annähernd in Armquerachse ausgerichtete, rot- bräunliche Hautvertrocknungen mit saumartiger Rötung am rechten Unterarm; - ein ca. 3 mm durchmessender, oberflächlicher Hautdefekt mit unregelmässigen Wundrändern und eine strichförmige, annähernd in Armlängsachse ausgerichtete, oberflächliche, ca. 2 cm lange und ca. 1 mm breite Hautdurchtrennung mit unregelmässigen Wundrändern, sowie einem ca. 1 cm langen nach körperfern verlaufenden Ausläufer im Sinne einer strichförmigen, rot-bräunlichen Hautverfärbung am linken Unterarm; - eine ca. 8 mm lange, in Handquerachse ausgerichtete, oberflächliche Hautdurchtrennung mit glat- ten Wundrändern (höchstwahrscheinlich Schnittverletzung); - eine ca. 5 mm lange, in einem unregelmässigen Bogen verlaufende Durchtrennung der oberfläch- lichen Hautschichten mit unregelmässigen Wundrändern am Mittelfinger der linken Hand streck- seitig, über dem Fingerendgelenk gelegen (höchstwahrscheinlich Schnittverletzung); - eine ca. 2.5 cm lange, in Fingerlängsachse ausgerichtete, diskret gezackt verlaufende Hautdurch- trennung mit glatten Wundrändern, am Ringfinger der linken Hand, im Bereich des Fingerendglie- des (höchstwahrscheinlich Schnittverletzung); - eine annähernd in Handquerachse, leicht bogenförmig verlaufende Durchtrennung aller Haut- schichten mit glatten, leicht wellenförmig imponierenden Wundrändern, im Bereich des Finger- grundgelenks des Kleinfingers der linken Hand (höchstwahrscheinlich Schnittverletzung); - eine ca. 6 cm lange und bis ca. 1.5 cm breite, in Beinlängsachse ausgerichtete, landkartenartig begrenzte Abschürfung der oberflächlichen Hautschichten am linken Unterschenkel streckseitig; Mit seinem Verhalten, insbesondere durch die Einsetzung des Messers, nahm der Beschuldigte zu- mindest in Kauf, dass er D.________ hätte schwer am Körper schädigen bzw. ihn hätte lebensgefähr- lich verletzen können. 9. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Hinsichtlich des unbestrittenen Sachverhalts kann vorab auf die im Rahmen der Vorbemerkungen (Ziff. 6 oben) umschriebene Vorgeschichte (Drohungen und Be- schimpfungen zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers sowie J.________) verwie- sen werden. Was den hier fraglichen Vorfall anbelangt, ist - wie die Vorinstanz zutreffend erwo- gen hat (pag. 1742, S. 10 der Urteilsbegründung) - zunächst unbestritten, dass es am 16. Mai 2017 gegen 20.45 Uhr zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger auf einem kleinen Gehweg entlang der O.________(Fluss) hinter der Schulanlage «P.________» zu einer Auseinandersetzung gekommen ist und es örtlich zwei Phasen gab (die erste Phase ereignete sich auf dem Gehweg, die anschliessende zweite Phase spielte sich in der O.________(Fluss), nachdem die beiden Kontrahenten gemeinsam die Böschung zur O.________(Fluss) hinunter gerollt waren). Der Beschuldigte anerkennt sodann, dass er damals - während der 11 Auseinandersetzung - ein einhändig bedienbares Messer mit automatischem Me- chanismus (Gesamtlänge: 24 cm; Klingenlänge 11 cm; vgl. dazu das Foto auf pag. 328 sowie die Beschlagnahmeverfügung vom 16. Februar 2018 [pag. 762]) auf sich getragen resp. in den Händen gehalten hatte. Die vom Straf- und Zivilkläger an- lässlich der Auseinandersetzung erlittenen und im Antrag vom 8. Mai 2018 um- schriebenen Verletzungen sind ebenfalls objektiviert und dokumentiert (vgl. insb. das IRM-Gutachten vom 19. Mai 2017 auf pag. 417 ff.: die im Gutachten umschrie- benen Verletzungen fanden eins zu eins Eingang im Antrag vom 8. Mai 2018; die Verletzungen sind ab pag 347 ff. zudem auch bildlich dokumentiert). Die anlässlich der körperlichen Untersuchung des Straf- und Zivilklägers erhobenen Befunde und medizinischen Informationen ergaben keine Hinweise auf eine akute Lebensgefahr (vgl. IRM-Gutachten vom 19. Mai 2017, pag. 421) und die Verletzungen wurden am 26. Mai 2017 als ohne Folgeschäden ausgeheilt eingeschätzt (vgl. Arztbericht des Ärztezentrums G.________ (Ortschaft) vom 29. Dezember 2017, pag. 453; bereits im IRM-Gutachten wurde festgehalten, es sei - bei komplikationslosem Verlauf - damit zu rechnen, dass die festgestellten Verletzungen folgenlos bzw. allenfalls un- ter nicht entstellender Narbenbildung abheilen werden, pag. 421 f.). Gemäss den Ausführungen der Gutachter des IRM hätte die an der linken Achsel erlittene Stich- verletzung bei tieferem Eindringen des Messers jedoch zu potenziell lebensgefähr- lichen Komplikationen (beispielsweise im Sinne von Blut und / oder Luft in der Brusthöhle, Blutverlust nach aussen) führen können; zudem befänden sich in der Nähe wichtige Strukturen (Nerven, grosse Gefässe), deren Verletzung auch einen bleibenden Schaden hätten zur Folge haben können (vgl. pag. 421 f.). Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschuldigte sich nach Beendigung der Auseinanderset- zung mit seinem Velo und seinem Hund vom Tatort entfernte und der Straf- und Zi- vilkläger - mit mehreren Verletzungen - am fraglichen Ort zurückblieb. Zutreffend hält die Vorinstanz sodann fest, dass der Straf- und Zivilkläger während der Auseinandersetzung sein Velo, einen Schlüsselanhänger und ein Veloschloss behändigte, wobei aber unklar bleibt, wie er diese Gegenstände konkret gegen den Beschuldigten einsetzte und aus welchem Material das Veloschloss bestand. Der Beschuldigte bestreitet dagegen, den Straf- und Zivilkläger mit seinem Messer angegriffen resp. verletzt zu haben. Vielmehr macht er geltend, der Straf- und Zivil- kläger habe am fraglichen Ort auf ihn gewartet und ihn dann, bewaffnet mit einer Metallkette, angegriffen, worauf er (der Beschuldigte) sich u.a. mit dem Zeigen des Messers gewehrt habe. Die - im Antrag vom 8. Mai 2018 umschriebenen - Verlet- zungen habe sich der Straf- und Zivilkläger aber - so der Beschuldigte - selber zu- gefügt. 10. Objektive Beweismittel Der Kammer liegen folgende objektive Beweismittel vor: Anzeigerapport der Kan- tonspolizei Bern vom 25. August 2017 (pag. 320 ff.), Anhaltungsbericht der Kan- tonspolizei vom 17. Mai 2017 (pag. 330 f.), Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 17. Mai 2017 (pag. 332 ff.), Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) vom 10. Juli 2017 (pag. 336 ff.), Material- / Spurenverzeichnis des KTD vom 10. Juli 2017 (pag. 341 ff.), Fotodokumentationen des KTD (pag. 346 ff.; Fotos der Verlet- 12 zungen des Straf- und Zivilklägers [pag. 346 ff.]/Beschuldigten [pag. 366 ff.] sowie des Tatorts [pag. 394 ff.], aufgenommen am 16. Mai 2017), zwei rechtsmedizini- sche Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Straf- und Zivilklägers und des Beschuldigten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 19. Mai 2017 (Straf- und Zivilkläger: pag. 417 ff.; Beschuldigter: pag. 430 ff.), forensisch-toxikologische Ab- schlussberichte des IRM vom 5. Juli 2017 (pag. 424 ff. [Straf- und Zivilkläger]; pag. 436 ff. [Beschuldigter]), forensisch-toxikologische Alkoholbestimmungen vom 25. Mai 2017 (pag. 427 f. [Straf- und Zivilkläger]; pag. 440 [Beschuldigter]), Notfall- bericht des Spitalzentrums G.________ (Ortschaft) vom 16. Mai 2017 (pag. 444 ff.) sowie zwei undatierte Fotoaufnahmen des KTD (pag. 328 f.). Die Vorinstanz hat diese objektiven Beweismittel zutreffend beschrieben, wiedergegeben und zusam- mengefasst, darauf wird vollumfänglich verwiesen (pag. 1742 ff., S. 10 ff. der Ur- teilsbegründung und pag. 1745 f, S. 13 f. der Urteilsbegründung). In den Akten finden sich sodann - zusätzlich zu den soeben aufgeführten - folgende objektiven Beweise: Ein Arztbericht des Ärztezentrums G.________ (Ortschaft) vom 29. Dezember 2017 (pag. 453 ff.) sowie ein Notfallbericht des Spitalzentrums G.________ (Ortschaft) vom 28. Mai 2017 (pag. 455 ff.). Ersterem Bericht ist zu entnehmen, dass dem Straf- und Zivilkläger am 26. Mai 2017 unfallbezogen am linken Thorax achselnah und an den Fingern IV und V links die Fäden gezogen und die Verletzungen am 26. Mai 2017 als ohne Folgeschäden ausgeheilt eingeschätzt worden seien. Aus dem Notfallbericht des Spitalzentrums G.________ (Ortschaft) vom 28. Mai 2017 geht sodann hervor, dass der Straf- und Zivilkläger zu einem späteren Zeitpunkt weitere Verletzungen erlitt (Hauptdiagnosen: eine caudale Schulterluxation rechts und eine Kontusion Dig V Fuss rechts). Die Schulter sei provisorisch reponiert worden. Diese Verletzung habe zu einer Arbeitsunfähigkeit zu 100% vom 28. Mai 2017 bis 7. Juni 2017 geführt. Der Vorfall - welcher zu den Verletzungen gemäss erwähntem Notfallbericht führten - hat jedoch nichts mit dem hier zur Diskussion stehenden Vorfall vom 16. Mai 2017 zu tun. Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Beweiswürdigung werden hier die (ersten) Ermittlungen der Kantonspolizei, welche schliesslich zur Inhaftierung des Beschuldigten führten, nochmals kurz wiedergegeben (vgl. Anzeigerapport vom 25. August 2017, pag. 320 ff.): Am fraglichen Abend verständigte Frau Q.________ (Augenzeugin) um ca. 20.49 Uhr die Polizei und teilte dieser mit, dass zwei Männer an der H.________(Strasse) in G.________ (Ortschaft) am Kämpfen seien. Daraufhin begaben sich zwei Poli- zeibeamte vor Ort, wo sie (die Polizeibeamten) den verletzten Straf- und Zivilkläger (die Polizeibeamten stellten eine Stichverletzung unter der linken Achsel fest), Frau Q.________ und Herrn R.________ angetroffen haben. Ersterer habe als Täter den Beschuldigten genannt und sei dann aufgrund seiner Verletzungen mit der Ambulanz ins Spital überführt worden. Im Laufe der polizeilichen Intervention am Tatort erschien dann auch Frau J.________ vor Ort. Diese habe sogleich gefragt, «Isches das Arschlosch gsi»? In der Folge habe J.________ den Namen des Beschuldigten genannt und zudem erwähnt, dass sie durch diesen seit Monaten «gestalkt» werde. Gestützt auf die Aussage von Frau J.________ begab sich die Polizei dann umgehend an das Do- 13 mizil des Beschuldigten, wo sie dessen Kleider sowie das fragliche Messer («Tat- waffe») sicherstellen konnte. Daraufhin wurde der Beschuldigte auf die Polizeiwa- che verbracht, wo er befragt und dann vorläufig festgenommen wurde (am Folge- tag wurde er in Untersuchungshaft versetzt). 11. Subjektive Beweismittel 11.1 Übersicht Als subjektive Beweismittel stehen der Kammer insbesondere die Aussagen des Beschuldigten (pag. 491 - 493; 494 - 499; 500 - 506; 727 - 740 [vgl. auch 507 - 522]; 1688 - 1692; 1990 - 1994), des Straf- und Zivilklägers (pag. 523 - 526; 527 - 533; 699 - 717 [vgl. auch 534 - 554]; 1683 - 1686; 1985 - 1988), des Zeugen R.________ (pag. 458 - 460; 461 - 469) und der Zeugin Q.________ (pag. 470 f.; 472 - 478) zur Verfügung. Im Weiteren wurden auch J.________ (pag. 479 - 484; 691 - 498), S.________ (pag. 485 - 490; 682 ff.), T.________ (Vater des Beschuldigten, pag. 662 - 667), U.________ (Nachbar des Beschuldigten, pag. 668 - 672) und V.________ (Kolle- gin des Beschuldigten, pag. 673 - 681) einvernommen. 11.2 Aussagen des Straf- und Zivilklägers Die Vorinstanz hat die Aussagen des Straf- und Zivilklägers zutreffend zusammen- gefasst, darauf wird vorab verwiesen (pag. 746 ff.; S. 14 ff. der Urteilsbegründung). Der Straf- und Zivilkläger wurde am 17. Mai 2017 ein erstes Mal polizeilich befragt (pag. 523 ff.). Er machte seine Aussagen, nachdem ihm von der Polizei eröffnet worden war, dass der Beschuldigte eine Anzeige wegen Drohung und Körperver- letzung gegen ihn deponiert hat. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist anzumerken, dass der Straf- und Zivilkläger gegenüber der Polizei u.a. auch er- wähnte, diese Person (der Beschuldigte) habe ihn vorgestern angerufen und weil er nicht geantwortet habe, habe der Beschuldigte ihm Nachrichten geschrieben (etwa: «Hurensohn», er werde seine Familie ficken). Er habe dann die Nummer gesperrt, denn es sei nicht das erste Mal gewesen, dass der Beschuldigte ihm sol- che Nachrichten gesendet habe. Der Straf- und Zivilkläger wurde von der Polizei später auch noch gefragt, ob Frau J.________ ihn gebeten habe, sich um den Be- schuldigten zu «kümmern», weil sie (Frau J.________) mit ihm (dem Beschuldig- ten) Probleme habe, was der Straf- und Zivilkläger bestritt. Ergänzend ist weiter festzuhalten, dass der Straf- und Zivilkläger in der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 21. Dezember 2017 (pag. 534 ff.; vgl. auch pag. 699 ff.) ausführte, er sei - mit dem Velo - auf dem Weg zu einer Pizzeria gewesen. Auf dem Weg neben dem Schulhaus sei plötzlich eine Person hinter einem Beton- block hervorgekommen. Diese Person (der Beschuldigte) habe ein Messer dabei gehabt und sei dabei gewesen, dieses zu öffnen. Der andere sei auf ihn zugekom- men, er (der Beschuldigte) habe angefangen. Er selber (der Straf- und Zivilkläger) sei vom Velo gestiegen und zurückgewichen. Die Person mit dem Messer sei wei- ter auf ihn zugekommen und habe mit dem Messer in der Hand eine Bewegung von oben nach unten in seine Richtung gemacht (pag. 534 Z. 298 ff.). Der Straf- und Zivilkläger zeigte eine Bewegung mit der rechten Hand von der Seite des 14 Oberkörpers Richtung vorne (pag. 535 Z. 315) und gab gleichzeitig an, dabei habe der andere ihn zweimal erwischt. Er habe ihn auf der rechten Seite des Oberkör- pers im Flankenbereich, das heisse auf der Seite Richtung Bauch im unteren Be- reich der Rippen verletzt (pag. 535 Z. 318 ff.). Weiter gab der Straf- und Zivilkläger folgendes zu Protokoll: «Zu dem Zeitpunkt ging ich immer noch zurück und dabei hatte er mir das Messer zweimal in den Bauch gesteckt. Ich hatte am Hals eine Kette mit meinen Schlüsseln. Ich habe damit versucht, ihn von mir fernzuhalten. Die Schlüsselkette ist auseinandergefallen. Dabei ist er mir viel zu nahe gekom- men. Ich versuchte ihn mit meinem Bein fernzuhalten. Danach bin ich ausgerutscht und auf den Rücken gefallen. Er war oberhalb von mir und hat dann einmal mit dem Messer in der Hand in mein linkes Bein gestochen. Danach weiss ich nicht, wie ich aufgestanden bin, ich nahm mein Velo. Ich stellte es vor mich hin. Ich ver- suchte, ihn mit dem Velo von mir fern zu halten. Dabei hat er mich mit dem Messer unterhalb der linken Achselhöhle gestochen. Ich habe ihn dann mit dem Velo weg- gestossen. Dann sind wir beide mit dem Velo zu Boden gefallen und hinunter ins Wasser gefallen» (pag. 535 Z. 321 ff.). Auf die Frage, wie es im Wasser weiterge- gangen sei, führte der Straf- und Zivilkläger aus: «Als er mich unterhalb der linken Achselhöhle verletzte, habe ich ihn weggestossen, das Velo ist auf den Rasen zwi- schen O.________(Fluss) und Strasse gefallen. Wir sind dann beide in die O.________(Fluss) heruntergerollt» (pag. 538 Z. 426 ff.). Anschliessend wurde er gefragt, ob er gesehen habe, wie der Beschuldigte ihm die Verletzung unterhalb der linken Achselhöhle zugefügt habe, worauf er meinte: «Ja, ich war mit dem Velo, habe es vor mir gehalten und er hat mit dem Messer zugestochen» (pag. 538 Z. 435 f.). Der Beschuldigte habe das Messer in der rechten Hand gehalten und habe in dieser Situation den Arm mit dem Messer in der Hand von vorn nach hinten ge- führt, ausgeholt und eine Halbkreisbewegung nach vorne gemacht (pag. 538 Z. 439 und 443 f.). Danach wurde die vom Straf- und Zivilkläger geschilderte Situation mit Fotos nachgestellt (pag. 538 Z. 446 ff.; 544 ff). Hierzu gab der Straf- und Zivil- kläger weiter an, dass der Beschuldigte das Velo gehalten und gegen ihn (den Straf- und Zivilkläger) gedrückt habe; das Velo sei in der Luft gewesen, beide (so- wohl der Beschuldigte als auch der Straf- und Zivilkläger) hätten das Velo gehalten. Dann habe der Beschuldigte mit dem Messer ausgeholt (pag. 538 Z. 453 f.). Die Frage, ob er wegen des Vorfalles noch gesundheitliche Probleme habe, beantwor- tete der Straf- und Zivilkläger dahingehend, dass er noch von der Person träume, wie sie komme. Auch wenn er mit seinen Freunden zusammen sei, sei er manch- mal in Panik. Er habe Mühe zu schlafen und werde deswegen auch zum Psychiater gehen (pag. 539 Z. 469 ff.). Weiter wurde der Straf- und Zivilkläger gefragt, ob er den Beschuldigten in irgendeiner Art und Weise getreten oder geschlagen habe, worauf er sagte, er selber habe versucht, sich zu verteidigen, mit dem Veloschloss, dem Schlüssel und den Beinen (pag. 539 Z. 480 ff.). Im Übrigen habe er den Be- schuldigten am 16. Mai 2017 zum ersten Mal gesehen; seit damals wisse er, wie der Beschuldigte aussehe (pag. 540 Z. 511 ff.). Auf Vorhalt des Vorwurfs des Be- schuldigten, wonach er (der Straf- und Zivilkläger) ihn (den Beschuldigten) ange- griffen habe, führte der Straf- und Zivilkläger aus: «Wieso sollte ich ihn angreifen? Ich kannte ihn nicht mal» (pag. 541 Z. 572). Er denke nicht, den Beschuldigten mit dem Schloss geschlagen zu haben und er habe ihn nicht getreten (pag. 542 Z. 579 15 ff.). Am Schluss der Einvernahme wurde dem Straf- und Zivilkläger die Aussage des Beschuldigten vorgehalten, wonach er (der Straf- und Zivilkläger) sich die Ver- letzung am linken Arm selber zugefügt habe. Darauf antwortete er: «Mit seinem Messer? Das stimmt nicht. Soll ich ihm danach das Messer zurückgegeben haben und Merci gesagt haben?» (pag. 542 Z. 601 f.). Zu den Verletzungen des Beschul- digten gemäss IRM-Gutachten wollte sich der Straf- und Zivilkläger nicht äussern (pag. 542 Z. 611). Anlässlich der Einvernahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1683 ff.) bestätigte der Straf- und Zivilkläger, dass er und der Beschuldigte keine Bezie- hung zueinander gehabt hätten (pag. 1683 Z. 17 f.). Den Vorfall schilderte er im Wesentlichen nochmals gleich wie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (pag. 1683 Z. 27 ff.). So gab er u.a. erneut an, dass er das Velo hochgehoben und versucht habe, sich damit zu schützen; er habe dann einen Stich links unterhalb der Achselhöhle erhalten (pag. 1683 Z. 38 ff.). Weiter führte der Straf- und Zivilklä- ger in der erstinstanzlichen Verhandlung das Folgende aus: «Als ich das Velo ge- gen ihn gestossen habe, ist es nach einer Weile seitlich weggerutscht. Ich bin dann auf ihn gefallen. Bei der Böschung hat mich dann Herr A.________ mit seinen Kni- en quasi überworfen und wir sind dann beide die Böschung hinab ins Wasser ge- rollt. Ich habe Wasser geschluckt und habe versucht, ihn von mir wegzustossen. Ich habe ihn an seinen Händen gehalten, in denen er das Messer hielt» (pag. 1684 Z. 8 ff.). Auf Frage, ob der Beschuldigte während der Auseinandersetzung etwas zu ihm gesagt habe, meinte der Straf- und Zivilkläger, dass der Beschuldigte geschri- en, ihn beleidigt und ihm gedroht habe («je vais te tuer»), solche Sachen; er habe auch schon vorher Drohungen vom Beschuldigten erhalten (pag. 1684 Z. 17 f.). Er habe aber nicht versucht, den Beschuldigten zu schlagen, sondern sich einfach verteidigen wollen (pag. 1684 Z. 20 f.). Für die Verletzungen des Beschuldigten habe er keine Erklärung (pag. 1684 Z. 24). Der Straf- und Zivilkläger bestätigte in der oberinstanzlichen Verhandlung seine bisherigen Aussagen. Auf die Frage, wer damals der Angreifer gewesen sei, führte er aus, das sei klar, der Beschuldigte habe ihn mit dem Messer angegriffen (pag. 1986 Z. 35). Die Verletzung unter seiner linken Achsel erklärte er (wiederum) so: «Ich hatte die Hände oben und es war ein Schlag. Es war als ich das Fahrrad in den Händen hielt» (pag. 1986 Z. 39 f.). Zur Verdeutlichung seiner Aussage machte er dabei mit der rechten Hand eine horizontal ausholende Bewegung (pag. 1986 Z. 42 f.). Weiter bestätigte der Beschuldigte seine Aussage, dass er im Zeitpunkt des Vorfalls keine Beziehung zum Beschuldigten gehabt und ihn vor diesem Vorfall auch noch nie gesehen habe (pag. 1987 Z. 2 f. und Z. 7). Auf Vorhalt der Aussagen des Zeugen R.________, wonach es mehrere Fusstritte gegen eine Person gege- ben habe (pag. 466 Z. 167 ff.), führte der Straf- und Zivilkläger aus, er wisse nicht mehr genau, ob er diese Fusstritte gegeben habe. Er wisse aber, dass er versucht habe, den Beschuldigten von sich fernzuhalten; dieser sei nicht am Boden gewe- sen, sondern gestanden (pag. 1987 Z. 20 ff.). Schliesslich gab er zu Protokoll, dass er heute noch Probleme habe mit Wasser. Seit dem Vorfall könne er kein Wasser mehr trinken (pag. 1987 Z. 9 ff.). 16 11.3 Aussagen des Beschuldigten Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, kann wiederum auf die zutreffen- de Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1751 ff., S. 19 ff. der Urteilsbegründung). Ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist hinsicht- lich der Aussagen des Beschuldigten das Folgende zu erwähnen: Der Beschuldigte wurde am 17. Mai 2017 ein erstes Mal von der Polizei befragt (pag. 491 ff.). Gleich zu Beginn der Einvernahme gab er an, er sei am Morgen des 16. Mai 2017 bei der Polizei gewesen, weil er eine Anzeige gegen J.________ und den Araber (gemeint ist der Straf- und Zivilkläger), welcher ihn bereits zum dritten Mal überfallen habe, habe machen wollen. Der Araber - so der Beschuldigte weiter - habe ihn einmal mit einer Waffe angegriffen; er (der Beschuldigte) habe die Nase gebrochen, die Zähne herausgeschlagen und an mehreren Stellen genäht werden müssen. Der Araber habe ihm auch die Rippen gebrochen (pag. 491 Z. 13 ff.). Nach diesen ersten Ausführungen wurde der Beschuldigten dann gefragt, ob er den Araber kenne, worauf er antwortete: «Nein. Ich kenne ihn nicht. J.________ hat ihn auf mich angesetzt» (pag. 492 Z. 26). Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 24. Juli 2017 (pag. 500 ff.) kann - ergänzend zur Vorinstanz - angefügt werden, dass der Beschuldigte u.a. angab, er habe nichts gemacht, im Gegenteil, er habe sich verprügeln lassen. Jedes Wort sei gelogen, was die beiden (gemeint sind der Straf- und Zivilkläger sowie J.________) erzählen. Die beiden hätten sich abge- sprochen; alles sei geplant, wie immer (pag. 503 Z. 118 ff.). Auf die Frage, ob das Messer die einzige Möglichkeit gewesen sei, um sich gegen den Straf- und Zivil- kläger zu verteidigen, gab er zu Protokoll: «Ich wollte keine Gewalt anwenden und ich wollte niemanden verletzen. Ich bin gegen Gewalt. Davonspringen konnte ich auch nicht mehr. Er schlug und schlug mich. Ich wollte mich nicht wehren und so- mit auch keine Gewalt anwenden. Ich wurde immer geschlagen und bedroht, Hallo. Das Messer war die einzige Gelegenheit gewesen ihm zu zeigen, dass er damit aufhören sollte. Eine andere Lösung gibt es nicht. Sonst müsste ich mich ja wehren und dann muss ich ja Gewalt anwenden und das will ich nicht» (pag. 503 Z. 124 ff.). Die Aussage des Beschuldigten, wonach er gegen Gewalt sei, erstaunt im Kon- text mit den von ihm ausgesprochenen Drohungen (er drohte dem Straf- und Zivil- kläger u.a. mit Prügel und J.________ sogar mit dem Tod). Weiter führte der Be- schuldigte aus, er habe versucht, mit dem Straf- und Zivilkläger zu sprechen, aber «wie will man mit einem so verrückten Meuchelmörder sprechen, der voll auf Dro- gen ist» (pag. 503 Z. 132 f.). Weiter meinte der Beschuldigte, der Straf- und Zivil- kläger habe ihm aufgelauert und auf ihn gewartet; sie (gemeint sind wiederum der Straf- und Zivilkläger und J.________) hätten ihre Spione. Der Straf- und Zivilkläger habe gewusst, dass er (der Beschuldigte) dort durchfahren werde. Es sei in der Nähe von seinem «Zuhause» gewesen (pag. 504 Z. 177 f.). Dass er den Straf- und Zivilkläger schon mit dem Tod bedroht habe, stimme nicht, er habe ihn nur per SMS beleidigt (er sei ein «Mongo» und so; pag. 505 Z. 210 ff.). Schliesslich führte er auch aus, dass er den Kopf des Straf- und Zivilklägers nie unter Wasser ge- drückt habe, das stimme nicht. Der Straf- und Zivilkläger sei eine miese Ratte und lüge (pag. 505 Z. 227 f.). 17 Gegenüber der Staatsanwaltschaft (Einvernahme vom 22. Dezember 2017, pag. 507 ff.; vgl. auch pag. 727 ff.) bestätigte der Beschuldigte seine Aussage, wonach der Straf- und Zivilkläger auf ihn gewartet und ihm aufgelauert habe. Er sei auf dem Nachhauseweg gewesen und plötzlich habe er einen Schlag mit einer Kette auf den Kopf erhalten. Er habe dem Straf- und Zivilkläger gesagt, er solle aufhören. Er habe an den Kopf gefasst, Blut gesehen und gesagt, «hör uf, hör uf». Der Straf- und Zivilkläger habe einen Schritt nach vorne gemacht, ihn in diesem Moment ge- schlagen und dann wieder einen Schritt zurück gemacht. Der Straf-und Zivilkläger habe ihn überall hin geschlagen. Man sehe, wer wen unter Wasser gedrückt habe. Überall an seinem Körper sehe man, was der Straf- und Zivilkläger mit der Kette angerichtet habe (pag. 507 Z. 211 ff.). Das Messer habe er dem Straf- und Zivilklä- ger nur gezeigt, damit dieser aufhöre (pag. 508 Z. 262 und 265). Auf die anschlies- sende Frage, weshalb er damals ein Messer auf sich getragen habe, führte er aus: «Ich habe genau gewusst, die Polizei hört nicht auf mich und unternimmt nichts. Ich habe genau gewusst, dass D.________ mich wieder angreifen wird» (pag. 508 Z. 268 f.). Es sei aber das erste Mal gewesen, dass er das Messer auf sich getragen habe (pag. 508 Z. 272). Im Anschluss an diese Aussage wurde er dann gefragt, weshalb er sich ausgerechnet am 16. Mai 2017 dazu entschieden habe, das Mes- ser mitzunehmen. Er antwortete: «Weil ich bei der Polizei war und mir diese nicht helfen wollte. Weil sie am Tag zuvor bei mir waren und mir gedroht haben, mich umzubringen und ich genau gewusst habe, dass ich wieder angegriffen werde» (pag. 509 Z. 276 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigten zum wiederhol- ten Mal aus, dass der Straf- und Zivilkläger alles verdrehe und sich eine «schöne Geschichte zusammengebastelt» habe. J.________ und der Straf- und Zivilkläger seien am Vortag des Vorfalls an seinem Haus mit dem Velo vorbeigefahren und hätten beide gesagt, sie würden ihn umbringen (pag. 1689 Z. 26 ff.). Den Vorfall vom 16. Mai 2017 schilderte er sinngemäss so: Beim Spazieren mit seinem Hund (in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte er noch aus, er sei auf dem Nachhauseweg gewesen; in der polizeilichen Einvernahme vom 24. Juli 2017 sprach er davon, dass der Straf- und Zivilkläger gewusst habe, dass er dort durch- fahren werde; vgl. dazu oben) habe er auf einmal einen Schlag auf den Hinterkopf erhalten. Der Straf- und Zivilkläger habe immer einen Schritt nach vorne und zurück gemacht und beim nach vorne Gehen habe er ihn geschlagen, überall an den Körper (pag. 1689 Z. 28 ff.). Er selber habe nichts gemacht, sei einfach stehen geblieben. Der Straf- und Zivilkläger habe sein Velo auf ihn geworfen, wobei er (der Beschuldigte) nach hinten gefallen sei, worauf der Straf- und Zivilkläger ihm drei Fusstritte versetzt habe. Auf dem Boden habe er dann das Messer - welches sich in seinem rechten Hosensack befunden habe - hervorgenommen (pag. 1689 f. Z. 45 f.). Der Straf- und Zivilkläger habe einfach weitergemacht, sei dann auf ihn drauf gesprungen und sie seien beide ins Wasser gerollt. Der Straf- und Zivilkläger sei auf ihm (oben) gewesen und habe ihn die ganze Zeit mit dem Kopf unter Wasser gedrückt. Auf einmal habe der Straf- und Zivilkläger aufgehört und sei im Wasser etwas weg geschwommen; Passanten hätten gesagt, sie würden die Polizei rufen. Der Straf- und Zivilkläger habe bestätigt, dass sie die Polizei anrufen sollten (pag. 1690 Z. 9 ff.). Er (der Beschuldigte) sei dann weggegangen, weil er ja Angst vor 18 dem Straf- und Zivilkläger gehabt habe (pag. 1690 Z. 28). Im Übrigen erwähnte er, dass J.________ selber gesagt habe, dass sie den Straf- und Zivilkläger auf ihn gehetzt habe. Sie habe ihm gesagt, er solle ihr Geld schicken, sonst hetze sie den Araber auf ihn, was sie auch gemacht habe (pag. 1691 Z. 5 ff.). Auch der Beschuldigte bestätige in der oberinstanzlichen Verhandlung seine bishe- rigen Aussagen. Auf die Frage, ob er etwas ergänzen oder korrigieren wolle, führte er aus: «Herr D.________ hat mich bereits drei Mal überfallen. Das erste Mal hat er mich von hinten „getasert“. Dann bin ich zu Boden gefallen und war ohnmächtig. Er hat mich auch heftig getreten, als ich am Boden lag. Das zweite Mal hat er mich von hinten „gesteinigt“; er hat Steine nach mir geworfen und gesagt, dass er mich umbringen wolle. Am fraglichen Tag war ich auf dem Weg nach Hause. Auf einmal bekam ich einen Schlag auf den Kopf. Ich habe „arrêt, arrêt“ gerufen. Er hat mich mit der Kette weiter geschlagen, bis ich am Boden war. Dann hat er mich noch ge- treten, als ich am Boden war. Das ist seine Art» (pag. 1991 Z. 30 ff.). Die Polizei hätte im Übrigen auch einen Fussabdruck auf seinem Körper (des Beschuldigten) gefunden (entsprechendes lässt sich den Akten nirgends entnehmen). Weiter gab er Folgendes zu Protokoll: «Ich habe ihn nicht angegriffen. Ich habe mich nur ge- wehrt, wollte ihn aber nicht verletzen. Zum Glück ist nichts Schlimmeres passiert, er hat keine schwere Körperverletzung» (pag. 1991 Z. 41 f.). Er bestätigte sodann seine Aussage, wonach er das Messer auf sich getragen habe, um sich zu schüt- zen. Der Straf- und Zivilkläger sei am Tag zuvor mit dem Velo vor seiner Wohnung gewesen und habe gesagt, dass er (der Straf- und Zivilkläger) ihn (den Beschuldig- ten) umbringen wolle. Dies habe er auch schon anlässlich des zweiten Vorfalls ge- sagt. Er habe gedacht, wenn er dem Straf- und Zivilkläger das Messer zeige, höre er auf. Er (der Beschuldigte) habe die Situation falsch eingeschätzt (pag. 1992 Z. 1 ff.). Auf Frage, wie lange er den Straf- und Zivilkläger schon kenne, meinte er, er kenne ihn eigentlich gar nicht, er habe ihn einmal im Sommer 2016 zusammen mit Frau J.________ gesehen (pag. 1992 Z. 11 ff.). Auch Frau J.________ kenne er eigentlich gar nicht. Mit dieser sei er ein paar Mal mit den Hunden spazieren ge- gangen, dann habe sie begonnen, ihn zu erpressen. Sie habe gesagt «gib mir Geld», sonst hetze ich dir einen Araber auf den Hals. Auf die anschliessende Fra- ge, mit was Frau J.________ ihn denn erpresst resp. was sie gegen ihn in der Hand gehabt habe, führte er aus: «Keine Ahnung. Sie hatte nichts gegen mich in der Hand. Sie wollte mir Angst machen, damit ich ihr Geld gebe. Ich habe kein Geld. Den Anzug, den ich heute trage, habe ich für CHF 50.00 im Brockenhaus ge- kauft. Die Schuhe habe ich von meinem Vater erhalten. Ich beziehe Sozialhilfe und habe kein Geld (pag. 1992 Z. 24 ff.). 11.4 Aussagen der beiden Augenzeugen 11.4.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz gab die Aussagen der beiden Augenzeugen R.________ und Q.________ richtig zusammengefasst wieder (pag. 1748 ff., S. 16 ff. der Urteilsbe- gründung), darauf wird vollumfänglich verwiesen. Nachfolgend erfolgen einige we- nige Ergänzungen zu den Aussagen der beiden Zeugen. 19 11.4.2 Ergänzende Ausführungen zu den Aussagen des Zeugen R.________ Der Zeuge R.________ wurde zwei Mal zur Sache befragt: Am 16. Mai 2017 durch die Polizei (pag. 458 ff.) und am 26. September 2017 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 461 ff.). Die Vorinstanz hat dessen Aussagen - wie bereits erwähnt - zutref- fend zusammengefasst, weshalb - wie ebenfalls bereits erwähnt - darauf verwiesen wird (pag. 1748 ff., S. 16 ff. der Urteilsbegründung). Ergänzend ist anzumerken, dass der Zeuge R.________ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme u.a. zu Protokoll gab, dass sie damals demjenigen mit dem Adidasjäckchen (Be- schuldigter) gesagt hätten, dass die Polizei dann noch kommen werde; er (der Be- schuldigte) sei aber trotzdem weggegangen (pag. 463 Z. 73 f.). Er selber habe ge- sehen, wie die zwei Männer im Wasser am Ringen gewesen seien (pag. 465 Z. 130). Zur Frage, wann er bemerkt habe, dass eine Person eine Schere bei sich ge- habt habe, führte er aus: «Das war bei Phase 3. Ich stand recht nah bei den Per- sonen, knapp einen Meter von ihnen entfernt» (pag. 465 Z. 135). Dann wurde der Zeuge gefragt, wie die Personen räumlich zueinander gestanden seien, als er die Schere bei einem der Männer wahrgenommen habe, worauf er ausführte, sie (die beiden Männer) seien vis-à-vis zueinander gestanden, Gesicht zu Gesicht, unge- fähr einen Meter voneinander entfernt (pag. 465 Z. 157 f.). Am Anfang habe der, der auf der Strasse gestanden sei, den anderen noch gekickt. Dieser sei ein biss- chen am Boden gewesen, dann habe derjenige, der auf der Strasse gestanden sei, ihn zwei, drei Mal gekickt. Dann habe der, der ein bisschen am Boden war, den anderen gepackt und sie seien dann heruntergerollt (pag. 465 Z. 161 ff.). Der Kick, den der liegende Mann erhalten habe, sei ein starker Kick gewesen (pag. 466 Z. 189 f.). Wer die Fusstritte gegeben und wer sie erhalten habe, wisse er aber nicht (pag. 466 Z. 204 f.). Seiner Meinung nach seien Fusstritte nicht Selbstverteidigung, wenn jemand am Boden liege (pag. 467 Z. 223 f.). 11.4.3 Ergänzende Ausführungen zu den Aussagen der Zeugin Q.________ Hinsichtlich der Aussagen der Zeugin Q.________ kann ergänzt werden, dass sie gegenüber der Staatsanwaltschaft (Einvernahme vom 30. Oktober 2017, pag. 472 ff.) auch ausführte, sie habe von weitem gesehen, dass zwei sich «gezankt» hät- ten, also «gestüpft» und «gemüpft». Es sei wie eine Rangelei gewesen. Sie hätten sich gegenseitig gepackt (pag. 473 Z. 46 ff.). Die beiden Männer seien Richtung O.________(Fluss) gegangen und dann habe sie die beiden plötzlich nicht mehr gesehen, da sie in einem anderen Winkel gestanden sei (pag. 473 Z. 52 ff.). Später habe sie festgestellt, dass sie in der O.________(Fluss) gelandet seien und dort weiter «geschleglet» hätten. Sie und der junge Jogger (der Zeuge R.________) hätten den Männern vom Bord aus gesagt, dass sie aufhören sollten, sonst würden sie die Polizei rufen. Die Männer hätten aber weiter gekämpft und zum Teil seien sie unter Wasser gewesen. Als die beiden Männer aus dem Wasser gekommen seien, hätten sie (die beiden Zeugen) demjenigen, von dem sie das Gefühl hatten, er sei der Angreifer, gesagt, dass sie die Polizei gerufen hätten. Dieser habe dann das Velo genommen und sei damit weggefahren, der Hund sei hinterher gegangen (pag. 474 Z. 55 ff.). Auf die Frage, wer geschlagen habe, führte sie aus, ihrer Erin- nerung nach hätten beide geschlagen (pag. 475 Z. 119 f.). Weiter ergänzte sie auf Vorhalt ihrer eigenen Aussagen bei der Polizei, dass einer das Bike genommen 20 habe; so seien sie über das Bord hinabgestürzt (pag. 475 Z. 125 f.). Das Velo habe derjenige genommen, der dann auch mit dem Velo davon gefahren sei. Im Wasser hätten sich die beiden so wie geboxt und gepackt (pag. 476 Z. 130 und Z. 140). Auf Frage zu den Lichtverhältnissen meinte die Zeugin, es sei noch relativ klar und noch hell gewesen (pag. 476 Z. 160). 11.5 Aussagen der weiteren Personen Die Vorinstanz hält zutreffend fest (vgl. pag. 1753 f., S. 21 f. der Urteilsbegrün- dung), dass die weiteren einvernommenen Personen den Vorfall vom 16. Mai 2017 nicht mitbekommen haben, weshalb sie zum hier fraglichen Geschehen auch nichts Sachdienliches beitragen konnten. Zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von S.________ (Vater von J.________) am 6. Dezember 2017 (pag. 485 ff.) gilt es aber immerhin zu ergän- zen, dass der Beschuldigte - gemäss den Aussagen von S.________ - eines Tages an der Türe seines Büros geklingelt und gefragt habe, ob er Herr S.________ sei. Als er dies bejaht habe, habe der Beschuldigte begonnen zu brüllen und gemeint, dessen Tochter sei eine Nutte, eine Hure und eine Mörderin, sie wolle ihn, den Be- schuldigten, umbringen (pag. 487). V.________ beschrieb anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. August 2017 (pag. 673 ff.) sodann eindrücklich, wie es dem Beschuldigten damals zunehmend schlechter gegangen sei: So sei J.________ überall gewesen, auch die Araber sei- en überall gewesen und würden ihm (den Beschuldigten) abpassen. Es sei ihr (V.________) aufgefallen, dass er (der Beschuldigte) beim Spazieren immer wieder nach hinten geschaut und das Gefühl gehabt habe, jemand würde ihn verfolgen. Er habe panische Angst gehabt, sie habe ihn früher nie so erlebt. 12. Gesamtwürdigung 12.1 Vorbemerkungen Grundsätzlich kann sich die Kammer der Beweiswürdigung und dem Beweisergeb- nis der Vorinstanz anschliessen (vgl. pag. 1754 ff., S. 22 ff. der Urteilsbegründung). Relativierungen drängen sich jedoch insbesondere hinsichtlich der Würdigung der objektiven Beweismittel und der Aussagen des Straf- und Zivilklägers sowie des Beschuldigten auf (vgl. sogleich). 12.2 Konkrete Beweiswürdigung Wie bereits unter Ziff. 9 erwähnt, hat der Beschuldigte zugegeben, damals ein Messer auf sich getragen resp. in den Händen gehalten zu haben (angesichts des Umstandes, dass das Tatmesser in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellt werden konnte, liess sich dies aber auch gar nicht - jedenfalls nicht mit vernünfti- gen Argumenten - bestreiten). Aufgrund der objektiven Beweismittel (vgl. insb. das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom 19. Mai 2017, pag. 417 ff.) ist weiter erwiesen, dass der Straf- und Zivilkläger die in Ziff. 1 des Antrags vom 8. Mai 2018 umschriebenen Verletzungen, insb. eine ca. 2 cm lange und ca. 7 mm weit klaffen- de Stichverletzung unterhalb der linken Achselhöhle am Brustkorb, erlitten hat. Diese Verletzung(en) müssen im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Be- 21 schuldigten entstanden sein, wird doch im Gutachten des IRM einerseits festgehal- ten, dass die Verletzung unterhalb der Achsel hinsichtlich ihrer Morphologie am ehesten einer frischen Stichverletzung mit einem scharfen Gegenstand entspreche. Andererseits wird im Gutachten erwähnt, dass sämtliche Verletzungen mit einer Entstehung im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung wenige Stunden vor Durchführung der rechtsmedizinischen Untersuchung vereinbar seien (pag. 421). Die zeitlichen Verhältnisse (der Straf- und Zivilkläger wurde umgehend nach dem Vorfall ins Spital gebracht und dort untersucht) schliesslich lassen keinen an- dern Schluss zu, als dass die Verletzungen des Straf- und Zivilklägers während der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten entstanden sein müssen. Wie die Verletzungen konkret entstanden sind, lässt sich allein durch die objektiven Beweismittel hingegen (noch) nicht abschliessend beurteilen. Am Rande sei hier sodann erwähnt, dass sowohl der Beschuldigte als auch der Straf- und Zivilkläger anlässlich der Auseinandersetzung unter dem Einfluss von Cannabinoiden stan- den. Entgegen der Vorinstanz lässt sich jedoch nicht nachweisen, dass der Be- schuldigte tatzeitnah - zusätzlich - Kokain konsumiert hätte, da kein chromatogra- phisches Bestätigungsverfahren durchgeführt wurde (vgl. dazu Forensisch- toxikologischer Abschlussbericht des IRM vom 5. Juli 2017, pag. 438). Mit der Vorinstanz ist die Kammer der Überzeugung, dass zumindest hinsichtlich des hier fraglichen Kerngeschehens resp. des groben Ablaufs des Vorfalls vom 16. Mai 2017 (insb. des Messereinsatzes) im Wesentlichen auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers abzustellen ist (vgl. pag. 1757, S. 25 der Ur- teilsbegründung). Dies insbesondere deshalb, weil seine gleichbleibenden Aussa- gen zum relevanten Geschehensablauf (er sei mit dem Velo auf dem Weg zu einer Pizzeria gewesen, neben dem Schulhaus sei plötzlich eine Person hinter einem Betonblock hervorgekommen, der Beschuldigte habe ein Messer gezückt und es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, er habe sich mit einem Veloschloss, einer Schlüsselkette und dem Velo gewehrt, der Beschuldigte habe im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Messer Stichbewegungen gegen ihn ausgeführt und ihn damit - insb. unterhalb der linken Achsel - verletzt, später seien sie am Boden gewesen und zusammen in die O.________(Fluss) gerollt, wo die Rangelei weiter gegangen sei) mit dem objektiv festgestellten Verletzungsbild (insb. Stichverletzung unterhalb der linken Achsel) übereinstimmt und durch die glaubhaften Aussagen der beiden Augenzeugen R.________ und Q.________ gestützt werden. Der Straf- und Zivilkläger führte auch konstant und nachvollziehbar aus, dass er die gravie- rendste Verletzung, d.h. den Stich unterhalb der linken Achsel, erlitten habe, als er sein Velo zur Abwehr des Beschuldigten in der Luft gehalten habe; bei dieser Ge- legenheit habe der Beschuldigte ihn mit einer ausholenden Bewegung unterhalb der Achsel verletzt. Dies hat er bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft und dann sowohl in der erstinstanzlichen als auch in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. Dass der Straf- und Zivilkläger in der ersten polizeilichen Einvernahme hierzu noch ausführte, er denke, dass ihm der Beschuldigte diese Verletzung zuge- fügt habe, als ihm das Veloschloss aus der Hand geglitten sei, ändert nichts an der Schlüssigkeit seiner Aussage, zumal er damals bei der Polizei selber sagte und zu verstehen gab, dass er sich diesbezüglich nicht ganz sicher sei. Zu berücksichtigen ist in dieser Hinsicht auch, dass es sich um ein schnelles, dynamisches Geschehen 22 handelte und der Straf- und Zivilkläger kurz nach dem Vorfall ein erstes Mal befragt wurde, zu einem Zeitpunkt also, in welchem er aufgrund des Vorgefallenen wohl noch sehr aufgewühlt war und den Vorfall noch nicht richtig einordnen konnte. Zur Schilderung des Straf- und Zivilklägers, wonach er - überraschend - angegriffen worden sei (nicht er sei der Angreifer gewesen), passt im Übrigen auch, dass er im Rahmen der Auseinandersetzung «lediglich» ein Veloschloss, eine Schlüsselkette sowie ein Velo gegen den Beschuldigten einsetzte, d.h. Gegenstände, welche ihm zur Abwehr eines Angriffs eben gerade zur Verfügung standen, für einen geplanten Angriff aber grundsätzlich ungeeignet sind. Der Straf- und Zivilkläger hat sich sodann an zahlreiche Details erinnert und origi- nelle Einzelheiten geschildert (der Beschuldigte habe mit dem Messer eine Bewe- gung von oben nach unten in seine Richtung gemacht; er habe am Hals eine Kette mit Schlüsseln gehabt und diese gegen den Beschuldigten eingesetzt; die Schlüs- selkette sei auseinander gefallen und nach dem Vorfall habe er noch seine Schlüssel gesucht; der Beschuldigte habe das Messer in der rechten Hand gehal- ten; der Beschuldigte habe in einer Situation den Arm mit dem Messer in der Hand von vorn nach hinten geführt, ausgeholt und eine Halbkreisbewegung nach vorne gemacht [vgl. dazu oben die Zusammenfassung der Aussagen des Straf- und Zivil- klägers]; in der Situation, als er das Velo genommen habe, habe er sich auf der Strasse befunden und der Beschuldigte am Rand der Strasse bzw. auf dem Rasen Richtung O.________(Fluss) [pag. 537 Z. 415] usw.). Es ist schwer vorstellbar, dass der Straf- und Zivilkläger diese Details, welche er im Wesentlichen immer gleich schilderte, erfunden haben soll. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Straf- und Zivilklägers auch Komplikationen im Handlungsablauf enthalten und sich in seinen Ausführungen passend zum Vorfall Gesprächs- und Gefühlsschilderungen finden (etwa: «Viens ici fils de pute, mongole, tu es mort maintenant» [pag. 524 Z. 33 f.]; «mongole, fils de pute, je nique toute la famille» [pag. 525 Z. 80]; «Ich bin dein Gott» [pag. 535 Z. 343]); «Nuttensohn, ich ficke deine Mutter, Affensohn» [pag. 535 Z. 346]). Die vom Straf- und Zivilkläger wiedergegebenen Gesprächsfet- zen passen denn auch zur Vorgeschichte rund um die Drohungen und Beschimp- fungen des Beschuldigten z.N. des Straf- und Zivilklägers und J.________ (vgl. oben Ziff. 6). Im Übrigen hat der Straf- und Zivilkläger konstant erwähnt, er habe zunächst gar nicht bemerkt, dass er mit dem Messer verletzt worden sei, das habe er erst später realisiert (vgl. etwa pag. 1683 Z. 40 f.). Schliesslich hat er den Be- schuldigten - trotz des Vorgefallenen und der Vorgeschichte rund um die Drohun- gen und Beschimpfungen - auch nicht übermässig belastet. All dies spricht zusätz- lich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers. Daran vermö- gen die Abweichungen in seinen Aussagen hinsichtlich der Dauer des «unter Was- ser befindens» (vgl. einerseits pag. 535 Z. 332 f.: «vielleicht 10 Sekunden», und andererseits pag. 538 Z. 431: «vielleicht drei Minuten oder so» (pag. 538 Z. 431) nichts zu ändern. Es handelt sich dabei nicht um eigentliche Widersprüche bezüg- lich des Kerngeschehens, sondern um Ungenauigkeiten, wie sie bei der Schilde- rung eines schnellen, dynamischen Geschehens durchaus vorkommen können. Etwas zu relativieren ist dagegen die pauschale Feststellung, wonach die Aussa- gen des Straf- und Zivilklägers - für sich allein betrachtet - insgesamt sehr glaub- haft seien. Der Straf- und Zivilkläger stellte seinen Beitrag nämlich in erster Linie 23 als Abwehr dar, den Beschuldigten habe er aber keinesfalls geschlagen. Das wi- derspricht aber sowohl dem objektiv festgestellten Verletzungsbild (auch der Be- schuldigte erlitt im Rahmen der Auseinandersetzung etliche - geringfügige - Verlet- zungen; vgl. das IRM-Gutachten vom 19. Mai 2017, pag. 431 f.) als auch den glaubhaften Aussagen der beiden Augenzeugen R.________ und Q.________, die von einer wechselseitigen Auseinandersetzung gesprochen haben (beide packten sich, Rangelei im Wasser etc.). Aufgrund der objektiven Beweismittel und den glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen ist ohne Weiteres erwiesen, dass auch der Straf- und Zivilkläger im Rahmen der Auseinandersetzung Schläge ausgeteilt hat und es ist offensichtlich, dass er versucht hat, seine eigene Rolle bei der Aus- einandersetzung so zurückhaltend als möglich darzustellen. Auch ist in der Darstel- lung des Geschehens beim Straf- und Zivilkläger eine gewisse Aggravierungsten- denz erkennbar: So erwähnte er beispielsweise, der Beschuldigte habe ihm das Messer zweimal in den Bauch gesteckt (pag. 535 Z. 321 f.) und sagte aus, unter Wasser habe er schon gedacht, dass er tot sei (pag. 524 Z. 56 ff.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Straf- und Zivilklägers hinsichtlich des groben Ablaufs des Geschehens (insb. auch hinsicht- lich des Messereinsatzes) insgesamt glaubhaft sind, er seinen eigenen Tatbeitrag jedoch teils beschönigend und denjenigen des Beschuldigten etwas übertrieben dargestellt hat. Die Aussagen der beiden Zeugen R.________ und Q.________ sind - wie die Vor- instanz zutreffend erwägt - durchaus glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass beide nach bestem Wissen und Gewissen schilderten, was sie erlebt und was sie noch in Erinnerung hatten. Beide sind aber recht unpräzise Zeugen und haben - vielleicht auch unter dem Eindruck des plötzlich Erlebten - den Ablauf wenig genau schildern können. Dies liegt zum einen daran, dass sie relativ weit weg vom Ge- schehen standen. Andererseits haben sie nicht den ganzen Vorfall von Anfang an mitbekommen. Dass Nebensächlichkeiten wie der Umstand, dass der Beschuldigte am Schluss der Auseinandersetzung sein Velo genommen und weg gefahren sei, übereinstimmend ausgesagt worden sind, sagt zur Qualität der Aussagen der Zeu- gen nichts aus. Ihre Aussagen belasten nicht nur den Beschuldigten, sondern ebenso den Straf- und Zivilkläger, wird doch von einem Gerangel, sich Packen etc. gesprochen. R.________ hat immerhin auch noch eine «Schere» in der Hand ei- nes Kontrahenten (des Beschuldigten) feststellen können. Er bemerkte, dass beide Männer das Fahrrad hochgehoben hätten und es sei ein Gerangel entstanden. Ei- ner der Männer sei rückwärts umgefallen, der andere habe ihn dann mehrere Male gekickt. Er konnte aber nicht sagen, wer wen getreten hat. Danach seien sie in die O.________(Fluss) gerollt. Den Aussagen des Zeugen R.________ ist weiter zu entnehmen, dass es der Straf- und Zivilkläger gewesen ist, der ihn aufgefordert ha- be, die Polizei zu rufen. Wie der Täter sein Gegenüber verletzt habe, habe er nicht gesehen. Zum Zeitpunkt, wann er die Schere in der Hand des Beschuldigten gese- hen haben will, konnte er auch keine klaren Aussagen machen. Gesehen haben will er die Schere erst, als die Männer in Phase 3 noch etwa knapp einen Meter von ihm entfernt standen. Die Zeugin Q.________ stand insgesamt etwas weit weg und hat beispielsweise gar nicht gesehen, dass einer der Männer etwas in der Hand gehalten hat. So wie sie sich erinnern könne, hätten beide geschlagen. Die Zeugin 24 hat das Gefühl gehabt, dass jener, der danach mit dem Velo weggefahren sei, der Angreifer gewesen sei. Insgesamt sind die Aussagen der beiden Zeugen also nicht sehr aussagekräftig. Immerhin ergibt sich aus deren Aussagen, dass es eine wechselseitige Auseinandersetzung gab und es der Straf- und Zivilkläger war, wel- cher die Polizei verständigen wollte. Die Zeugin Q.________ ging davon aus, dass es sich beim Beschuldigte um den Angreifer handeln musste, dies insbesondere deshalb, weil der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten immer wieder gesagt habe, er (der Beschuldigte) solle aufhören und der Beschuldigte - nachdem die Po- lizei verständigt worden war - einfach mit dem Velo davongegangen sei. Auch der Zeuge R.________ sagte aus, dass der Beschuldigte - nachdem er bemerkt habe, dass die Polizei bald da sein werde - einfach gegangen sei, als ob nichts gewesen wäre (pag. 459 Z. 52 f.). Schliesslich erwähnten beide Zeugen - in Übereinstim- mung mit dem Straf- und Zivilkläger -, dass derjenige, welcher am Tatort zurückge- blieben sei, noch seine Schlüssel gesucht habe. Die Aussagen der beiden Zeugen stützen also - wie bereits oben erwähnt - eher die Version des Straf- und Zivilklä- gers als diejenige des Beschuldigten. Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie ausführt, diese seien nicht glaubhaft. Zwar stimmen die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen in gewissen Teilen mit denjenigen des Straf- und Zivilklägers überein (Einsatz eines Velos, einer Velokette und eines Schlüsse- lanhängers seitens des Straf- und Zivilklägers; zücken eines Messers seinerseits; gemeinsames Hinunterrollen in die O.________(Fluss) usw.). Anders als der Straf- und Zivilkläger beschrieb der Beschuldigte aber von Beginn weg, dass er vom Straf- und Zivilkläger angegriffen worden sei. Nach seiner Darstellung des Vorfalls soll der Straf- und Zivilkläger ihn immer wieder geschlagen haben resp. versucht haben, ihn mit einer Kette zu töten. Er selber sei nur dagestanden, habe sich nicht gewehrt und sich einfach verprügeln lassen. Er habe das Messer zwar gezückt, dieses aber nicht eingesetzt, sondern nur zur Abschreckung gezeigt/gehalten. Er habe den Straf- und Zivilkläger «ganz klar nicht» verletzt (vgl. pag. 493 Z. 73). Die Verletzungen soll sich der Straf- und Zivilkläger vielmehr selber zugefügt haben, wobei der Beschuldigte hierfür, d.h. wie sich der Straf- und Zivilkläger selber ver- letzt haben soll, unterschiedliche Erklärungen parat hatte. So gab er etwa an, der Straf- und Zivilkläger sei auf ihn gesprungen, als er (der Beschuldigte) am Boden gewesen sei (pag. 492 Z. 62 f.; pag. 493 Z. 69). An anderer Stelle führte er dann aus, der Straf- und Zivilkläger sei nicht auf ihn gefallen, sondern er sei gesprungen; er (der Straf- und Zivilkläger) sei auf das Messer gesprungen (pag. 502 Z. 64 f.). Eine weitere Variante lautete so: Als er (der Beschuldigte) mit dem Kopf unter Wasser gewesen sei, habe der Straf- und Zivilkläger seine Hand mit dem Messer genommen und sich die Verletzung selbst zugefügt (pag. 502 Z. 72 ff.). In der erst- instanzlichen Hauptverhandlung führte er dann relativierend aus, er vermute ledig- lich, dass der Straf- und Zivilkläger sich die Verletzungen selber zugefügt habe; ge- sehen habe er es nicht (pag. 1690 Z. 38 f.). Es ist offensichtlich, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach er überhaupt nichts gemacht, sich nur gewehrt und der andere versucht habe, ihn wiederum zu töten, nicht stimmen. Dies kann aufgrund der glaubhaften Aussagen der beiden Augenzeugen ausgeschlossen werden. Die Darstellung des Beschuldigten erscheint zudem abwegig und lebensfremd: Nach 25 seinen Angaben wollte der Straf- und Zivilkläger ihn töten. Dennoch will der Be- schuldigte sein Messer in keiner Art und Weise gegen den Straf- und Zivilkläger eingesetzt haben. Dass sich der Straf- und Zivilkläger die Verletzungen mit dem Messer selber zugefügt haben soll (indem er ins Messer fiel, aufs Messer sprang resp. das Messer nahm und sich selber verletzte), erscheint sodann absurd. Die Frage, wie sich der Straf- und Zivilkläger selber verletzt haben solle, wenn er doch auf ihn gesprungen sei, konnte der Beschuldigte denn auch nicht beantworten (vgl. pag. 502 Z. 76 ff.). Zu den Verletzungen des Straf- und Zivilklägers meinte der Be- schuldigte im Übrigen, das sei ja nichts, das sei nicht einmal eine leichte Körperver- letzung (pag. 509 Z. 306). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wurde dem Beschuldigten dann u.a. die Aussage der Zeugin Q.________ vorgehalten, wonach die beiden Männer im Wasser weitergekämpft resp. sich gegenseitig geboxt hätten, was er zunächst bestätigte, um sogleich anzufügen, er habe ihn nicht geboxt, der Straf- und Zivilkläger habe die ganze Zeit mit der Kette auf ihn geschlagen und sei auf ihn gesprungen (pag. 510 Z. 349 ff.). Die Angaben des Beschuldigten enthalten kaum Realitätskriterien und sind in keiner Weise glaubhaft. In der oberinstanzlichen Verhandlung führte er schliesslich im Übrigen selber aus, er habe sich nur gewehrt, den Straf- und Zivilkläger aber nicht verletzen wollen; zum Glück sei nichts Schlimmes passiert, der Straf- und Zivilkläger habe keine schwere Körperverlet- zung (pag. 1991 Z. 41 f.). Auch die Aussage des Beschuldigten, wonach der Straf- und Zivilkläger am fragli- chen Ort auf ihn gewartet und dann angegriffen habe, ist nicht glaubhaft. Dass der Straf- und Zivilkläger, bewaffnet mit einem Veloschloss und einer Halskette, ver- sucht haben soll, den Beschuldigten, welcher ein Messer auf sich trug und einen Hund mit sich führte, anzugreifen, ergibt wiederum keinen Sinn. Hätte der Straf- und Zivilkläger tatsächlich beabsichtigt, den Beschuldigten anzugreifen, hätte er sich sicherlich mit geeigneteren Gegenständen bewaffnet. Soweit der Beschuldigte geltend macht, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb sich der Straf- und Zivilkläger am fraglichen Abend in G.________ (Ortschaft) aufgehalten habe, kann dem nicht gefolgt werden. Der Straf- und Zivilkläger führte über alle Einvernahmen hinweg konstant aus, dass er damals auf dem Weg zu einer Pizzeria gewesen sei. Hinzu kommt, dass J.________ (Kollegin des Straf- und Zivilklägers) in G.________ (Ortschaft) wohnt. Auffallend ist schliesslich, wie der Beschuldigte bereits zu Beginn der ersten Ein- vernahme und dann fortlaufend immer wieder mit Gegenangriffen reagierte. So führte er zu Beginn seiner ersten Einvernahme aus, er sei am Morgen des 16. Mai 2017 bei der Polizei gewesen, weil er eine Anzeige gegen Frau J.________ und den Araber haben machen wollen (pag. 491 Z. 13 f.). Solches gab er über alle Ein- vernahmen hinweg etliche Mal zu Protokoll. Den Straf- und Zivilkläger bezeichnete er wiederholt als Lügner, welcher sich eine «schöne Geschichte zusammenge- reimt» habe und alles verdrehe (vgl. etwa pag. 510 Z. 321, pag. 1689 Z. 26 und pag. 1690 Z. 45). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ging er weiter auch konkret zum Gegenangriff gegen Frau J.________ über, welche ihm gesagt haben soll, sie wolle Geld, sonst hetze sie den Araber auf ihn. Auch diese Aussage ergibt wenig Sinn, führte der Beschuldigte dann in der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung doch selber aus, dass er kein Geld habe (pag. 1992 Z. 1 26). Zusammen mit 26 den Aussagen von J.________ und deren Vater ergibt sich jedenfalls das Bild ei- nes Mannes, der zu Ausbrüchen gegenüber Frau J.________ und deren Vater neigte und Frau J.________ auch öffentlich durch unflätiges Vorgehen blossgestellt hat. Hierzu sei auch auf die eindrückliche Vorgeschichte verwiesen (vgl. oben Ziff. 6). Im Übrigen gilt zu erwähnen, dass der Beschuldigte auch immer wieder behaupte- te, der Straf- und Zivilkläger habe ihn drei Mal überfallen; in der oberinstanzlichen Verhandlung sprach er davon, der Straf- und Zivilkläger habe ihn einmal von hin- tern «getasert», bis er ohnmächtig geworden sei und ein anderes Mal habe er ihn von hintern «gesteinigt» (vgl. pag. 1991 Z. 30 ff.). Auch diese Angaben erscheinen abwegig und lebensfremd und finden in den Akten keinen Halt. Der Beschuldigte konzentrierte/versteifte sich darauf, den Straf- und Zivilkläger - und auch Frau J.________ - in ein schlechtes Licht zu rücken resp. den Straf- und Zivilkläger als Angreifer, welcher zum wiederholten Male versucht habe (auch Frau J.________ habe dies schon versucht) ihn zu töten, darzustellen. Was den konkre- ten Vorfall an und für sich anbelangt, konnte er weder Details noch Einzelheiten nennen; er blieb bei der Schilderung des konkreten Vorfalls oberflächlich, verstrick- te sich aber dennoch in etliche Widersprüche, welche er - auch auf Nachfrage hin - nicht aufzulösen vermochte. Den Aussagen des Beschuldigten fehlt der logische Faden und seine Version der Geschehnisse ergibt - insbesondere auch im Hinblick auf die Vorgeschichte (vgl. oben Ziff. 6) - keinen Sinn. Er versteifte sich - wie er- wähnt - auf seine Opferrolle und den Umstand, überzeugt zu sein, dass Frau J.________ und der Straf- und Zivilkläger ihn töten wollen. Die Aussagen des Be- schuldigten sind in keiner Weise glaubhaft, darauf kann nicht abgestellt werden. 13. Beweisergebnis Gestützt auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers ergibt sich zusammen mit den glaubhaften Aussagen der beiden Augenzeugen und den objektiven Beweis- mitteln ein stimmiges Gesamtbild, auch wenn sich der Vorfall nicht mehr eins zu eins rekonstruieren lässt. Die Kammer geht von folgendem Beweisergebnis aus: Am 16. Mai 2017 kam es gegen 20.45 Uhr in 2504 G.________(Ortschaft), H.________(Strasse), auf einem kleinen Gehweg entlang der O.________(Fluss) hinter der Schulanlage «P.________» zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger. Anlässlich dieser Auseinandersetzung, welche an mehreren eng zusammenliegen- den Schauplätzen (Ufer, Wasser) stattfand, setzte der Beschuldigte ein einhändig bedienbares aufklappbares Messer (Klingenlänge ca. 11 cm) gegen den Straf- und Zivilkläger ein und fügte diesem so eine ca. 2 cm lange und ca. 7 mm weit klaffen- de Stichverletzung unterhalb der linken Achselhöhle am Brustkorb sowie weitere Verletzungen zu (vgl. die detaillierte Aufzählung im Antrag vom 8. Mai 2018). Die Verletzung unterhalb der Achselhöhle hätte bei tieferem Eindringen des Messers zu potenziell lebensgefährlichen Komplikationen (z.B. im Sinne von Blut und / oder Luft in der Brusthöhle, Blutverlust von aussen) führen können. In der Nähe der Stichverletzung befinden sich zudem wichtige Strukturen (Nerven, grosse Gefäs- se), deren Verletzung einen bleibenden Schaden zur Folge hätte haben können. 27 Dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger aus einem Hinterhalt angegriffen hätte, wird ihm weder vorgeworfen noch lässt sich solches erstellen. So lässt sich denn auch bereits dem Anzeigerapport vom 25. August 2017 einzig entnehmen (vgl. pag. 320, Tatvorgehen), dass der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger aufeinander getroffen seien, worauf Ersterer ein Messer gezogen habe. Dies habe dann zu einem Handgemenge und anschliessend zu einer tätlichen Auseinander- setzung geführt; im Zuge dieser Auseinandersetzung sei das Opfer mit dem Mes- ser verletzt worden. Die Kammer geht daher davon aus, dass die beiden Kontra- henten zufällig aufeinander getroffen sind, wobei es dann auf Initiative des Be- schuldigten zu einer Auseinandersetzung gekommen ist. Angesichts des Umstan- des, dass im Antrag der Staatsanwaltschaft lediglich von einer Verletzungszufü- gung anlässlich einer Auseinandersetzung gesprochen wird, kann vorliegend auch offen gelassen werden, zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte dem Straf- und Zi- vilkläger mit einer Stichbewegung die Verletzung unterhalb der linken Achsel genau zufügte, wobei vieles dafür spricht, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilklä- ger den Stich im Moment, als dieser das Velo hoch hielt und sich schützen wollte, beifügte. III. Rechtliche Würdigung 14. Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB: Versuchte schwere Körperverletzung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der schweren Kör- perverletzung korrekt dargestellt, es wird vorab darauf verwiesen (pag. 1759 f., S. 27 f. der Urteilsbegründung). Dasselbe gilt bezüglich der theoretischen Ausführun- gen der Vorinstanz zum Versuch (pag. 1760, S. 28 der Urteilsbegründung). Ergän- zend und präzisierend ist (nochmals) Folgendes zu erwähnen: Nach Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Hat der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind, liegt ein Versuch vor (vgl. Art. 22 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, 28 muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkauf- nahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Besondere Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1 und 4.5; BGE 131 IV 1 E. 2.2; Urteil 6B_897/2017 vom 24. Juli 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen). 15. Subsumtion Es ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger im Rahmen der physischen Auseinandersetzung vom 16. Mai 2017 mit einem einhändig bedienba- ren aufklappbaren Messer (Klingenlänge ca. 11 cm) diverse Verletzungen, insb. ei- ne ca. 2 cm lange und ca. 7 mm weit klaffende Stichverletzung unterhalb der linken Achselhöhle, zufügte. Es ist offensichtlich, dass der Straf- und Zivilkläger objektiv «lediglich» eine einfa- che Körperverletzung erlitt: Zwar musste der Straf- und Zivilkläger im Spital medizi- nisch versorgt werden, eine unmittelbare Lebensgefahr bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt und die Verletzungen sind ohne Folgeschäden ausgeheilt. Damit ist der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt. Mangels Erfolgseintritts stellt sich aber die Frage, ob in subjektiver Hinsicht von ei- ner versuchten schweren Körperverletzung auszugehen ist. Es stellt sich mithin die Frage, ob der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung beabsichtigte oder zu- mindest billigend in Kauf nahm. Dem Beschuldigten musste bewusst sein, dass Messerstiche gegen den (Ober-)Körper einer Person lebensgefährliche Verletzungen zur Folge haben kön- nen. Dennoch ging er mit einem Messer bewaffnet in eine tätliche Auseinanderset- zung und hantierte mit diesem gegen den Körper (insb. Oberkörper) des Straf- und Zivilklägers. Wie er dabei das Messer hielt und wie er es konkret einsetzte, ist of- fen. Wer aber im Rahmen eines dynamischen Geschehens mit einem Messer in der Hand über eine gewisse Zeit mehrmals Stichbewegungen gegen den (Ober-)Körper seines Gegenübers macht und dieses auch tatsächlich mehrfach trifft, nimmt eine lebensgefährliche Verletzung in Kauf. Das Risiko einer solchen Verletzung war vorliegend derart hoch, dass der Beschuldigte nicht darauf vertraut 29 haben kann, seinem Kontrahenten lediglich einige ungefährliche Stichverletzungen zuzufügen (so ist denn auch die Aussage des Beschuldigten anlässlich der oberin- stanzlichen Verhandlung zu verstehen, wo er ausführte, zum Glück sei nichts Schlimmes passiert, der Straf- und Zivilkläger habe keine schwere Körperverlet- zung). Die etlichen im IRM-Gutachten aufgeführten Verletzungen zeigen im Übri- gen, dass es dem Beschuldigten in jenem Moment egal war, wo und wie er den Straf- und Zivilkläger genau treffen würde. Zudem konnte der Beschuldigte dies im Gerangel ohnehin nicht kontrollieren, zumal er offensichtlich aufgebracht war (nach seiner Vorstellung wollte der Straf- und Zivilkläger ihn ja töten). Jedenfalls hätte die Verwendung des Messers weit gefährlichere Verletzungen als die schliesslich ein- getretenen zur Folge haben können (vgl. dazu oben: Die Verletzung unterhalb der Achselhöhle hätte bei tieferem Eindringen des Messers zu potenziell lebensgefähr- lichen Komplikationen [z.B. im Sinne von Blut und / oder Luft in der Brusthöhle, Blutverlust von aussen] führen können. In der Nähe der Stichverletzung befinden sich zudem wichtige Strukturen [Nerven, grosse Gefässe], deren Verletzung einen bleibenden Schaden zur Folge hätte haben können). Dies nahm der Beschuldigte bei seinem Vorgehen billigend in Kauf. Der Tatbestand der (eventualvorsätzlichen) versuchten Körperverletzung ist damit erfüllt. Das Beweisergebnis hat gezeigt, dass der Beschuldigte die fragliche Auseinander- setzung initiiert hat. Eine rechtfertigende Notwehrsituation lag - entgegen der An- sicht des Beschuldigten - offensichtlich nicht vor. Hingegen liegt ein Schuldausschliessungsgrund vor: Die Vorinstanz kam zum Er- gebnis, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB gewesen sei. Dieser Punkt ist rechtskräftig. 16. Zur Schuldunfähigkeit Angesichts des Umstandes, dass die Feststellung, wonach der Beschuldigte im Zeitpunkt der Taten schuldunfähig war, für die Kammer nicht mehr zur Diskussion stand, würden sich weitergehende Ausführungen hierzu an und für sich erübrigen. Mit Blick auf die nachfolgend zu beurteilende Frage der Anordnung einer Mass- nahme werden hier die Überlegungen, welche zur Annahme der Schuldunfähigkeit führten (siehe pag. 1763 ff., S. 31 ff. der Urteilsbegründung), dennoch kurz zu- sammengefasst. Dr. med. F.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) und Dr. med. W.________ (ebenfalls Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) erstell- ten am 5. Dezember 2017 ein umfassendes Gutachten über den Beschuldigten (pag. 1042 ff.). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass der Beschuldigte zur Zeit der Taten an folgenden psychischen Störungen litt: Wahnhafte Störung, Abhängig- keitssyndrom von Cannabinoiden und schädlicher Gebrauch von Kokain (vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. 18). Zur Frage der Schuldfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit hielten die Gutachter im Speziellen fest, aus der Aktenlage gehe hervor, dass der Beschuldigte bereits seit mehreren Monaten mehrfach in Auseinandersetzungen mit J.________ und dem Straf- und Zivilkläger (und allenfalls anderen Personen) verstrickt gewesen sei. Nach den ihm vorgeworfenen Beschimpfungen am 17. Juli 2016 habe der Be- 30 schuldigte noch geäussert, J.________ zu lieben und sich bei ihr entschuldigen zu wollen. Am 19. November 2016 sei der Beschuldigte - gemäss seinen Angaben - angegriffen und verletzt worden. In der Folge habe der Beschuldigte von Verfol- gungs- und Beeinträchtigungserlebnissen seitens J.________ und deren Handlan- gern gesprochen. Er habe angegeben, ständig verfolgt und überwacht sowie wie- derholt bedroht und angegriffen worden zu sein. Zudem habe der Beschuldigte wiederholt auch eine Absprache zwischen den Strafverfolgungsbehörden und sei- nen Verfolgern thematisiert. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei nicht eindeutig erklärbar, wie sich das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und den in die mehrfachen Tatgeschehen involvierten Personen gestaltet habe. Unabhängig hier- von sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte bestimmte Ereignisse und Be- ziehungskonstellationen aufgrund seines gestörten Realitätsbezuges nicht in an- gemessener Weise habe verarbeiten können. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei in diesem Zusammenhang von einer wahnhaften Verarbeitung bzw. vom Be- stehen einer wahnhaften Symptomatik auszugehen. Somit sei davon auszugehen - so die Gutachter weiter -, dass der Beschuldigte störungsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, die wahnhafte Annahme, überall verfolgt, beobachtet und auch bedroht zu werden, zu hinterfragen und zu korrigie- ren. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte, bedingt durch die bei ihm bestehende Wahnsymptomatik und seinen mehrfach angstvoll-bedrohlichen Erleb- nissen, kombiniert mit dem Gefühl, keine Hilfe von der Polizei zu bekommen und den Verfolgern ausgeliefert zu sein, sich letztlich in der Situation des störungstypi- schen «wehrlosen Ausgeliefertseins» befunden habe. Insgesamt sei davon auszu- gehen, dass beim Beschuldigten tatzeitaktuell ein gravierendes psychiatrisches Störungsbild vorgelegen habe. Dieses Störungsbild habe ihn ganz erheblich betref- fend Realitätsbezug und seiner Fähigkeit, das allfällige Unrecht seines deliktischen Verhaltens einzusehen, eingeschränkt. Somit sei beim Beschuldigten von nicht vorhandener Einsichtsfähigkeit und von aufgehobener Schuldfähigkeit auszugehen. IV. Anordnung einer Massnahme 17. Allgemeine theoretische Ausführungen Nach Art. 19 Abs. 3 StGB können gegenüber dem schuldunfähigen Täter Mass- nahmen nach den Art. 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB getroffen werden. Das Gericht ordnet die beantragte oder andere Massnahmen an, wenn es die Täter- schaft und die Schuldunfähigkeit für erwiesen und die Massnahme für erforderlich hält (Art. 375 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Bst. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (Bst. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Bst. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). 31 Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert; sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen (Art. 56a Abs. 1 und 2 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters in Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht (Bst. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Bst. b). Als schwere psychische Störungen im Rechtssinne gelten nur schwere psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung bzw. relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne (Urteile 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.1; 6B_1406/2017 vom 9. April 2018 E. 5.3; 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Die Massnahme dient primär der Verbesserung der Legalprognose (BGE 134 IV 315 E. 3.6; Urteil 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5.3; vgl. auch HEER/HABERMEYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 89 f. zu Art. 59). Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5.2; 6B_1203/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4; vgl. auch HEER/HABERMEYER, a.a.O., N 68b zu Art. 59). Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4 S. 9; 134 IV 315 E. 3.4.1 und 5; Urteil 6B_300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3.2). Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat (Urteile 6B_493/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.4.1; 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3; 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.7.3; 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010 E. 5.5; je mit Hinweisen). Dass die Motivation für eine Behandlung beim Betroffenen 32 nicht von Anfang an klar vorhanden ist, spricht nicht gegen ihre Anordnung. Es genügt, wenn jener wenigstens motivierbar ist. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist nach der Rechtsprechung nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Betroffene diese kategorisch ablehnt. Ob eine und gegebenenfalls welche Massnahme anzuordnen ist, entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten. Auf die subjektive Meinung der betroffenen Person kommt es grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren persönliche Empfindung. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteile 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3; 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3; 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). 18. Zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Speziellen Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt im gesamten Massnahmerecht, folglich auch bei der Anordnung von Massnahmen. Er wird im Strafgesetzbuch konkreti- siert (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112). Die anzuordnende Massnahme muss - wie bereits erwähnt - geeignet sein, die Legalprognose des Betroffenen zu verbessern. Mit anderen Worten hat im Zeitpunkt des Entscheids über die Anordnung jedenfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür zu bestehen, dass sich mit der statio- nären therapeutischen Massnahme innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten und damit das Rückfallrisiko deutlich verringern lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt - wie ebenfalls be- reits erwähnt - für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Weiter muss die Massnahme notwendig sein und hat zu unterbleiben, wenn ein milderes Mittel ausreicht, den angestrebten Erfolg zu erzielen. Schliesslich hat zwischen Eingriff und angestrebtem Erfolg ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (Verhält- nismässigkeit i.e.S.). Dabei fällt im Rahmen einer Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffe- nen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (Urteil des BGer 6B_796/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.2.3). Mit anderen Worten verlangt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und den Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv zu sehen und sie im Einzelfall gegeneinander abzuwägen (Urteil des BGer 6B_889/2019 vom 6. No- vember 2019 E. 1.6.1; BGE 142 IV 105 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Den Gefah- ren, die vom Täter zu befürchten sind, muss bei der Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen, als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (Urteil des BGer 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). Auch ausserstrafrechtliche Vorkehrungen, die direkt oder indirekt der Verbrechens- verhütung dienen, sind bei der Anordnung strafrechtlicher Massnahmen nicht gänz- lich bedeutungslos. Das Strafrecht bleibt aber autonom und geht den zivilrechtli- chen Massnahmen vor. Die strafrechtliche Massnahme ist anzuordnen, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Das Strafgericht ist nicht befugt, davon abzusehen, 33 nur weil es eine Massnahme zivilrechtlicher Natur für geeigneter oder zweckmässi- ger hält. Es hat allerdings nicht unberücksichtigt zu lassen, wenn solche Massnah- men bereits durchgeführt werden. Solche Vorkehren sind insofern zu beachten, als die Gefahr, der die strafrechtliche Massnahme entgegenwirken soll, unter Umstän- den nicht mehr im gleichen Ausmass besteht (Urteil des BGer 6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4). 19. Erwägungen der Kammer Um die vorliegend angemessene Massnahme zu erkennen, stellt die Kammer ins- besondere auf das Gutachten von Dr. med. F.________ und Dr. med. W.________ vom 5. Dezember 2017, die Ergänzungen zum Gutachten vom 26. Oktober 2018 (Beantwortung von Ergänzungsfragen, pag. 1666 ff.) sowie die Ausführungen von Dr. med. F.________ anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 14. No- vember 2019, wo er das Gutachten und die darin gezogenen Schlüsse bestätigte, ab. Das Gutachten (inkl. Ergänzung zum Gutachten) steht im Einklang mit den wei- teren sich in den Akten befindenden (therapeutischen) Berichten (vgl. insb. Aus- trittsbericht der Psychiatrischen Dienste Solothurn vom 20. Juli 2018 [pag. 1674 f.], Austrittsbericht der Justizvollzugsanstalt Solothurn vom 1. August 2018 [pag. 1676 ff.] und Austrittbericht der Universitären Psychiatrischen Klinken [UPK] Basel [amt- liche Akten BVD pag. 716 ff.]). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten berück- sichtigte Dr. med. F.________ in seinem Gutachten auch die Vorgeschichte mit Frau J.________ und dem Straf- und Zivilkläger. Zu dieser Thematik führte der Gutachter anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung im Übrigen aus, die tatsächlichen Ereignisse (u.a. mit Frau J.________ und dem Straf- und Zivilkläger) würden die Diagnosen nicht anzweifeln; ein Teil der Wahrnehmung des Beschul- digten könne tatsächlich einen Realitätsbezug haben, was die gestellte Diagnose aber nicht in Frage stelle (pag. 1979 Z. 32 ff.). Das Gutachten ist schlüssig, trans- parent und enthält differenzierte, aktuelle Informationen zum Krankheitszustand des Beschuldigten. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung taugt es somit als Grundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB (BGE 141 IV 369 E. 6.1). Dies scheint im Übrigen auch unter den Parteien unbe- stritten zu sein, zumal der Beschuldigte resp. dessen Verteidigung die von den Gutachtern festgestellte Schuldunfähigkeit ja auch ausdrücklich akzeptierte. Die Gutachter diagnostizierten beim Beschuldigten - wie bereits oben erwähnt - ei- ne wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0), ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabino- iden (ICD-10 F12.2) sowie schädlichen Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1). Die Gutachter gingen davon aus, dass beim Beschuldigten tatzeitzeitaktuell ein gravie- rendes psychiatrisches Störungsbild vorlag. In der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte Dr. med. F.________ die erwähnten Diagnosen und führte aus, dass heute eine ähnliche Symptomatik vorliege (pag. 1981 Z. 12 f.); die wahnhafte Störung habe auch im strafprozessualen Vollzug trotz Drogenabstinenz weiterhin bestanden (pag. 1981 Z. 43 f.), was ein Hinweis auf eine Chronifizierungstendenz sei (pag. 1982 Z. 1 f.). Zu erwähnen gilt sodann, dass sich die psychiatrischen Dienste Solothurn den Diagnosen des Gutachtens anschlossen; sie hielten in ihrem Austrittsbericht vom 20. Juli 2018 darüber hinaus fest, dass beim Beschuldigten im Verlauf seines Aufenthalts eine zunehmende Wahnentwicklung mit Versteifung auf 34 das Thema seiner Unschuld habe festgestellt werden können (pag. 1674). Die universitären psychiatrischen Dienste Basel führten in ihrem Austrittsbericht vom 18. April 2019 zwar aus, dass sich die vordiagnostizierte Störung im Rahmen ihrer therapeutischen Beobachtungen nicht weiter erhärtet habe. Anschliessend wird im erwähnten Bericht demgegenüber erwähnt, dass am ehesten von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Anteilen, eventuell zusätzlich zur vordiagnostizierten wahnhaften Störung, auszugehen sei. Der fragliche Bericht der UPK Basel ist also - wie Dr. med. F.________ nachvollziehbar ausführte - wohl so zu verstehen, dass die Verfolgungsängste des Beschuldigten im geschützte Rahmen nicht im Vordergrund standen (vgl. pag. 1980 Z. 32). Dr. med. F.________ hielt dazu weiter fest, dass sich die Einschätzung der UPK Basel auf den Zeitraum der Hospitalisation bezogen habe und in Bezug auf die gesamte Vorgeschichte des Beschuldigten keine objektiven Informationen vorliegen würden; aus diesem Grund handle es sich - wie in der Diagnosenliste der UPK verzeichnet - lediglich um eine Verdachtsdiagnose (pag. 1982 Z. 40 ff.). Für die Kammer besteht daher kein Anlass, an den von den Gutachtern gestellten Diagnosen zu zweifeln, zumal es sich bei der Diagnose der UPK Basel - wie erwähnt - lediglich um eine Verdachtsdiagnose handelt. Angesichts der erwähnten Diagnosen und der mit den Störungen verbundenen Defiziten kann ohne Weiteres von einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB ausgegangen werden. Auch der Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und der Tatbegehung wird durch die Gutachter bejaht und lässt sich nachvollziehen (vgl. pag. 1110: Das beschriebene Risikoprofil des Beschuldigten ergibt sich ganz überwiegend aus den psychischen Störungselementen von erheblicher Schwere). Dies wird von der Verteidigung denn auch nicht bestritten. Dass der Beschuldigte selber eine wahnhafte Störung verneint, zeigt seine fehlende Krankheitseinsicht deutlich auf, zumal er ja anderseits mit einer ambulanten Massnahme einverstanden ist (vgl. pag. 1993 Z. 6, Z. 10 f. und Z. 14 f.; vgl. auch pag. 1999). Der Beschuldigte wendet sich vorab gegen die vom Gutachter attestierte hohe Rückfallgefahr für Delikte aus dem Bereich der Anlasstaten. Er macht geltend, auf- grund seines geplanten Umzuges sowie seiner Drogenabstinenz sei die Rückfall- gefahr heute erheblich geringer resp. nicht mehr vorhanden. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Dr. med. F.________ hielt in seinem Gutachten fest, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht die ungünstigen Faktoren eindeutig überwiegen würden. Insbesondere die schwergradige Ausprägung der bestehen- den psychiatrischen Störung mit bisher ungünstigem Verlauf, ferner die geringen sozialen Ressourcen und unzureichenden therapeutischen Möglichkeiten würden die Legalprognose des Beschuldigten erheblich belasten. Die Gefahr von erneuter Körperverletzung, ferner auch Beschimpfungen und Drohungen sei als hoch zu werten. Das beschriebene Risikoprofil des Beschuldigten ergebe sich ganz über- wiegend aus den psychischen Störungselementen von erheblicher Schwere (pag. 1109 f.). Anlässlich der Beantwortung von Ergänzungsfragen gaben die Gutachter Dr. med. F.________ und med. pract. X.________ an, dass eine gewisse Deaktua- lisierung der Wahnsymptomatik angesichts der Haftsituation und der wahrscheinli- chen Abstinenz von psychoaktiven Substanzen zwar vorstellbar sei; da keine the- 35 rapeutischen Massnahmen erfolgt seien, bleibe die prognostische Einschätzung im Falle der Rückkehr in die alten Verhältnisse bei Entlassung aus der Haft allerdings unverändert (pag. 1666 f.). Bis heute konnte aufgrund der fehlenden Krankheits- einsicht des Beschuldigten keine konsequente Behandlung der wahnhaften Störung durchgeführt werden. Im Austrittsbericht der universitären psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel vom 18. April 2019 wird denn auch festgehalten, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt der Einzeltherapie Ansätze einer Krankheitsein- sicht gezeigt habe; insgesamt sei die Legalprognose im Fall der Entlassung in ein offenes, unstrukturiertes Setting als sehr ungünstig zu werten (amtliche Akten BVD pag. 724 f.). Auch der Gutachter Dr. med. F.________ hielt in der oberinstanzlichen Verhandlung (nochmals) fest, dass die Risikomerkmale weiterhin vorhanden seien, da sich der Beschuldigte bis heute nicht auf eine psychiatrische Behandlung habe einlassen können (pag. 1980 Z. 35 ff.). Weiter hielt er fest, dass der Drogenentzug des Beschuldigten sicherlich günstig sei; es sei aber festzustellen, dass trotz Absti- nenz im Gefängnis die wahnhafte Symptomatik weiterhin bestanden habe. Es gebe zwar durchaus Fälle, in welchen bei Sistierung des Konsums auch die Verfol- gungsängste bzw. die Wahndynamik abnehme. Beim Beschuldigten sei dies aber nicht passiert, was eher ein Hinweis auf eine Chronifizierungstendenz sei (pag. 1981 Z. 43 ff. und pag. 1982 Z. 1 f.). Hinsichtlich eines allfälligen Wohnortwechsels des Beschuldigten hielt der Gutachter sodann fest, dass sich ein solcher sicherlich günstig auf den Konflikt (gemeint ist der Konflikt mit Frau J.________ und dem Straf- und Zivilkläger) resp. auf die Verfolgungssymptomatik auswirke, sofern keine Kontakte zu den anderen Beteiligten mehr stattfinde; damit könne man aber nicht alle Risiken ausschliessen (pag. 1982 Z. 6 ff.). Seiner Ansicht nach würden weiter- hin die ungünstigen Risikofaktoren überwiegen resp. es gebe nur wenige protektive Faktoren, die für eine gute Prognose sprechen würden (pag. 1982 Z. 14 ff.). Im Üb- rigen hielt der Gutachter bereits im Rahmen der Beantwortung von Ergänzungsfra- gen (Schreiben vom 26. Oktober 2018) fest, dass prognostische Verbesserungen nur dann vorstellbar wären, wenn der Beschuldigte sich einer psychiatrischen The- rapie, inkl. Pharmakotherapie, unterziehe und der soziale Empfangsraum verbes- sert werden könne; die räumliche Trennung alleine erachte er nicht als ausrei- chend, um die Rückfallgefahr deutlich zu verringern (pag. 1667). Hinzu kommt, dass aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht des Beschuldigten bereits zwei stationäre Massnahmen abgebrochen werden mussten; bis heute konnte er störungsspezifisch nicht behandelt werden. Nach dem Gesagten ist nach wie vor von einer hohen Rückfallgefahr u.a. für Gewaltdelikte (Körperverletzungen) resp. von der sehr ungünstigen Prognose gemäss Gutachten auszugehen. Unter Berücksichtigung der mit der Tatbegehung in Zusammenhang stehenden schweren psychischen Störung auf der einen Seite und der hohen Rückfallgefahr u.a. für Gewaltdelikte beziehungsweise der schlechten Legalprognose auf der an- deren Seite erscheint die Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten offensicht- lich. Die Massnahmebedürftigkeit wird seitens des Beschuldigten denn auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Umstritten ist lediglich, welche Massnahme seinem Zustand angemessen ist. Hinsichtlich der angemessenen Massnahme hielten die Gutachter fest, dass nur eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB geeignet sei, der Gefahr weiterer 36 Straftaten zu begegnen. Im Hinblick auf die Dauer der stationären Massnahme sei aus psychiatrischer Sicht eine langfristige Behandlung erforderlich. Die stationäre Massnahme sollte aus gutachterlicher Sicht in einer geschlossenen forensisch- psychiatrischen Institution begonnen werden. In der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte Dr. med. F.________, dass nur eine stationäre Massnahme geeignet sei, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen; er äusserte zudem erneut Bedenken, inwieweit eine ambulante Massnahme wirksam sein könnte (pag. 1982 Z. 19 ff. und Z. 26 ff.). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist nicht bereits deshalb von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme abzusehen, weil er diese kategorisch ablehnt (vgl. oben). Die Weigerung, sich auf eine stationäre therapeutische Massnahme einzulassen, spricht nicht gegen deren Anordnung. Es genügt, wenn der Beschuldigte motivierbar ist (vgl. oben). Diese Voraussetzung scheint vorliegend erfüllt: Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahme in der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung selber an, dass er mit einer ambulanten Massnahme einverstanden sei (pag. 1993 Z. 6). Die fehlende Motivation bezieht sich also nicht auf das grundsätzliche Bedürfnis einer Behandlung, sondern auf die Art, wie diese durchzuführen ist. Hierfür wie auch für seine grundsätzliche Bereitschaft zu einer therapeutischen Behandlung sprechen auch seine Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er genug kaputt gemacht worden sei, weshalb er auch eine ambulante Massnahme brauche (pag. 1993 Z. 10 f.), er habe schon dem Gutachter gesagt, dass er mit einer ambulanten Massnahme einverstanden sei (pag. 1993 Z. 14 f.) resp. ein Setting nach Art. 59 StGB wolle er nicht, da diese Massnahme wie lebenslänglich sei, diese könne man alle 5 Jahre wieder verlängern (pag. 1993 Z. 22 f.). Im Übrigen lässt sich dem Austrittsbericht der Justizvollzugsanstalt Solothurn vom 1. August 2018 immerhin entnehmen, dass sich der Beschuldigte zu Beginn der Massnahme durchaus absprachefähig gezeigt habe und er rasch aufgestuft worden sei (pag. 1678). Damit ist eine zumindest minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung beim Beschuldigten erkennbar. Ein erstes Therapieziel wird darin bestehen, bei ihm Einsicht in die Notwendigkeit der stationären Behandlung zu schaffen und seine Motivation zur Therapie zu wecken (vgl. dazu auch sogleich). Die Vorinstanz hält zwar zutreffend fest, dass der fehlende Therapiewille des Beschuldigten die Erfolgsaussichten einer entsprechenden Therapie als gering erscheinen lasse; derzeit erschient fraglich, ob der Beschuldigte als Person tatsächlich therapierbar ist (vgl. pag. 1773 f., S. 41 f. der Urteilsbegründung). Auch die Gutachter beurteilen die Möglichkeiten, das Krankheitsbild des Beschuldigten bzw. dessen Verhalten durch therapeutische Massnahmen nachhaltig zu beeinflus- sen, sehr zurückhaltend; aufgrund der kaum vorhandenen Krankheitseinsicht des Beschuldigten müsse die zukünftige Therapie zunächst unter engen Rahmenbe- dingungen erfolgen (pag. 1110). Weiter wird im Gutachten festgehalten, dass die ablehnende Haltung und die fehlende Krankheitseinsicht des Beschuldigten das therapeutische Vorgehen erheblich erschweren würden (pag. 1111). Andererseits führen die Gutachter aber auch aus, dass die Behandlung erfolgreich sein könne, wenn es im Verlauf der stationären Therapie gelinge, den Beschuldigten für ein therapeutisches Bündnis zu gewinnen. Grundsätzlich ist die psychische Störung 37 des Beschuldigten also therapierbar (auch wenn die psychische Störung nicht im Sinne einer Heilung behandelt werden kann; vgl. pag. 1668) und auch dessen Behandlungsfähigkeit ist gegeben. Wie bereits oben erwähnt, ist beim Beschuldig- ten sodann zumindest eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Be- handlung erkennbar und das erste Therapieziel besteht darin, beim Beschuldigten eine Motivation zur Therapie zu wecken. Hierzu führte Dr. med. F.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung aus, bei der diagnostisch festgestellten Störung des Beschuldigten sei die Beziehung zwischen Arzt und Patient häufig schwer herzu- stellen und es dauere häufig mehrere Monate oder Jahre, bis eine vertrauensvolle Beziehung aufgebaut werden könne (pag. 1981 Z. 2 ff.). Wie ebenfalls bereits erwähnt, gehen die Gutachter davon aus, dass beim Beschuldigten eine langfristige - mehrere Jahre dauernde - Behandlung erforderlich sei, wobei erst nach Ablauf von drei Jahren ohne Besserung ein Abbruch der Massnahme zu prüfen wäre (pag. 1111). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 17. Mai 2017 in strafprozessualer Haft, d.h. seit insgesamt 912 Tagen (Stand am 15. November 2019), und es mussten aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht des Beschuldigten bereits zwei stationäre Massnahmen abgebrochen werden. Insgesamt befand sich der Beschuldigte - von den 912 Tagen - lediglich rund 7 Monate in einer Massnahme-Institution (vom 10. April 2018 bis 9. Juli 2018 in der JVA Solothurn [pag. 1674] und vom 15. November 2018 bis 25. März 2019 in den UPK Basel [amtliche Akten BVD pag. 716]). Mithin verbrachte der Beschuldigte bisher eine eher kurze Zeit im Massnahmenvollzug. Die Unterbringung im Regio- nalgefängnis Burgdorf mit der Weiterführung des vorzeitigen Massnahmenantritts kann therapeutisch nicht als gleichwertig mit einem Massnahmenvollzug in einer spezialisierten Institution verglichen werden. Wie von Dr. med. F.________ er- wähnt, kann das Herstellen einer vertrauensvollen Beziehung zwischen Arzt und Patient mehrere Monate oder Jahre dauern (vgl. oben). Dass der Beschuldigte be- reits 7 Monate ohne Behandlungserfolg in einer Massnahme-Institution verbrachte, bedeutet also keineswegs, dass er nicht therapiefähig wäre, zumal die therapeuti- schen Massnahmen in den jeweiligen Institutionen immer wieder von vorn begon- nen werden mussten. Vor diesem Hintergrund wäre es zum jetzigen Zeitpunkt noch zu früh, um von der Aussichtslosigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme auszugehen. Heute stellt sich zudem die Frage, ob sich an der Thera- piemotivation des Beschuldigten und seiner Krankheitseinsicht nun nicht doch et- was ändern könnte, nachdem er auch in oberer Instanz verurteilt wurde. Zudem ist festzuhalten, dass gerade bei ihm die fehlende Einsicht ja eben krankheitsbedingt und damit auch behandlungsbedürftig ist. Die Schlussfolgerungen im Gutachten sind klar: Die Gutachter sprechen von längerdauernden Interventionen, wobei nur eine stationäre Massnahme zielführend ist; ambulante Massnahmen sind dagegen ungenügend. Die stationäre Massnahme ist damit das einzige geeignete, mithin das erforderliche Mittel, um die Rückfallgefahr des Beschuldigten innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren deutlich zu verringern bzw. dessen Legalprognose zu verbessern. Eine ambulante Massnahme kommt aufgrund fehlender Eignung nicht als milderes Mittel in Betracht. Schliesslich stellt sich die Frage, ob die Anordnung einer stationären Massnahme angesichts der Schwere der Anlasstat zumutbar ist. Grund für die Anordnung der 38 Massnahme ist die versuchte schwere Körperverletzung. Damit liegt zweifelsohne eine Anlasstat von nicht unbedeutender Schwere vor (vgl. Urteil des BGer 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.5). Wie dargelegt, besteht - auch aktuell noch - die hohe Gefahr, dass der Beschuldigte erneut vergleichbare und damit nicht unerhebliche Straftaten begeht (pag. 1110; vgl. Urteil des BGer 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.4). In Übereinstimmung mit dem Ergebnis des Gutachtens geht die Kammer folglich davon aus, dieser hohen Ge- fahr einzig mit einer stationären Massnahme begegnen zu können (pag. 1112). In der Konsequenz überwiegt damit das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft ge- genüber den Freiheitsansprüchen des Beschuldigten. Demgemäss stellt die statio- näre Massnahme ein zumutbares Mittel dar, um der Gefahr, die vom Beschuldigten ausgeht, zu begegnen. Nach dem Gesagten ist eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen. V. Zivilpunkt Der Straf- und Zivilkläger beantragt die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 5‘000.00. Aufgrund der festgestellten Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt kommt lediglich eine Billigkeitshaftung im Sinne von Art. 54 OR in Frage. Beim Ent- scheid, ob eine Haftung aus Billigkeit ausnahmsweise gerechtfertigt ist, kommt den finanziellen Verhältnissen der Beteiligten eine vorrangige Bedeutung zu (MÜLLER, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, OR AT, 3. Auflage 2016, N. 11 zu Art. 54 OR; MARTIN KESSLER, in: Basler Kommentar, OR I, 7. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 54 OR). Der Beschuldigte lebte - vor seiner Inhaftierung - von der Sozialhilfe und befindet sich seit dem 17. Mai 2017 in strafprozessualer Haft. Mit vorliegendem Urteil wird gegen den Beschuldigten eine stationäre Massnahme angeordnet und es ist nach wie vor von einer langjährigen Behandlungsdauer auszugehen. An der prekären fi- nanziellen Situation des Beschuldigten bestehen daher keinerlei Zweifel. Entspre- chend kann der Beschuldigte - ungeachtet der Frage, ob eine Anspruchsgrundlage im Sinne von Art. 47 OR bestünde - nicht zu einer Genugtuungszahlung verpflichtet werden. Dass der Straf- und Zivilkläger - wie er behauptet - finanziell noch schlech- ter dastehe als der Beschuldigte, bleibt dabei ohne Relevanz. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers ist folglich abzuweisen. VI. Kosten und Entschädigung 20. Erste Instanz 20.1 Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 39 Betreffend die Verfahrenskosten stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang diese dem unterliegenden Beschuldigten auferlegt werden können. Art. 426 Abs. 5 StPO erklärt die allgemeinen Regeln der Verfahrenskostenverteilung für die Partei im selbständigen Massnahmenverfahren für sinngemäss anwendbar, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. Darunter fällt grundsätzlich auch das Ver- fahren gemäss Art. 374 f. StPO. Daneben besteht die Regel von Art. 419 StPO, wonach der beschuldigten Person im Falle von Einstellung oder Freispruch wegen Schuldunfähigkeit Kosten nur dann auferlegt werden können, wenn dies nach den gesamten Umständen als billig erscheint. Nach überwiegender Lehrmeinung ist Art. 419 StPO auch auf die Fälle von Art. 374 f. StPO, d.h. auch bei der Anordnung einer Massnahme, anzuwenden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 419 sowie N 46 zu Art. 426, ebenso NI- KLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar zur Schweizerischen StPO, 3. Aufl. 2017, N 6 zu Art. 375, ausführlich und überzeugend FELIX BOMMER, in: Bas- ler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 22 ff. zu Art. 375). Die Kammer schliesst sich dieser Auffassung an. Ausschlaggebend hierfür ist insbesondere das Argument, wonach die Kostentragungspflicht der verurteilten Person auf der An- nahme gründet, dass sie, weil verurteilt, verschuldet Anlass zur Verfahrenseinlei- tung und -betreibung gegeben habe und deshalb die daraus erwachsenen Kosten tragen soll. Diese Vorwerfbarkeit fehlt nun aber im Verfahren nach Art. 374 f. StPO, welches nur bei nicht vorwerfbaren Taten zum Zuge kommt. Aus diesem Grund er- achtet die Kammer die Kostenauferlegung an die beschuldigte Person nur unter den Voraussetzungen von Art. 419 StPO, namentlich wenn dies nach den gesam- ten Umständen billig erscheint, als gerechtfertigt. Ob eine Kostenpflicht für die schuldunfähige beschuldigte Person als billig bzw. angemessen erscheint, ist in Analogie zu Art. 54 Abs. 1 OR nach den gesamten Umständen zu beurteilen. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. DOMEISEN, a.a.O., N. 7 zu Art. 419 StPO). Die Billigkeit verlangt, dass die finanziel- le Situation der betroffenen Person sowie die Einschränkung, welche die Bezah- lung der auferlegten Summe bei ihr bewirken würde, berücksichtigt werden. Das Al- ter der betroffenen Person sowie ihre Zukunftsaussichten können als weitere Krite- rien hinzutreten. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person müssen weiter so gut sein, dass eine Kostenübernahme durch den Staat stossend erschei- nen würde (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 475 vom 26. No- vember 2019 E. IV.1). Die Vorinstanz setzte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 39‘040.25 fest (Gebühren von CHF 19‘900.00 und Auslagen von CHF 19‘140.25, ohne Kos- ten für die amtliche Verteidigung). Angesichts der aktuellen persönlichen und finan- ziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint eine Kostenauferlage an ihn aus Gründen der Billigkeit nicht angezeigt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von 39‘040.25 werden daher vollumfänglich vom Kanton Bern getragen. 20.2 Amtliche Entschädigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. 40 Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Der Beschuldigte untersteht bei diesem Ausgang des Verfahrens weder der Rück- noch der Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. In Übereinstimmung mit den obigen Ausführungen würde sich die Verurteilung des Beschuldigten zur Rück- zahlung der seinem Verteidiger ausgerichteten Entschädigung sowie die Nachzah- lung der Differenz zum vollen Honorar auch nicht rechtfertigen. 20.3 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivil- klägers Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers im erstinstanzlichen Verfahren besteht ebenfalls kein Anlass. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt weder der Beschuldigte noch der Straf- und Zivilkläger der Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 21. Obere Instanz 21.1 Verfahrenskosten Mit Blick auf die obgenannten Ausführungen sind auch die oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten, bestimmt auf CHF 6‘288.00 (Gebühr: CHF 4‘500.00 [Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), Auslagen CHF 1‘288.00 [Kosten Übersetzung: CHF 320.00; Kosten sachverständige Person: CHF 968.00], Kosten Haftentlassungsverfahren: CHF 500.00) vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen. 21.2 Amtliche Entschädigung Für die Festsetzung der amtlichen Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten stützte sich die Kammer auf die von Rechtsanwalt B.________ ein- gereichte Honorarnote vom 14. November 2019. Diese erscheint der Kammer als angemessen. In Übereinstimmung mit den obigen Ausführungen entfällt die Rück- und Nachzah- lungspflicht. 41 21.3 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivil- klägers Für das oberinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers, Rechtsanwalt E.________, gestützt auf die angemessene Honorarnote vom 14. November 2019 auf CHF 2‘886.35 festgesetzt. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. VII. Verfügungen 22. Sicherheitshaft Der Beschuldigte wird in Sicherheitshaft versetzt. Für die Begründung wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 23. Weitere Verfügungen Hinsichtlich der weiteren Verfügungen wird ebenfalls auf das Urteilsdispositiv ver- wiesen. 42 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. November 2018 (PEN 18 420/422) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. festgestellt wurde, dass A.________ die folgenden Tatbestände erfüllt hat: 1.1. Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), mehrfach begangen, konkret 1.1.1. am 25. März 2017 von zu Hause in G.________ (Ortschaft), I.________(Strasse), evtl. von anderswo z.N. von D.________ (Ziff. 2.1. des Antrags), 1.1.2. am 26. März 2017 von zu Hause in G.________ (Ortschaft), I.________(Strasse), evtl. von anderswo z.N. von D.________ (Ziff. 2.2. des Antrags), 1.1.3. am 27. März 2017 von zu Hause in G.________ (Ortschaft), I.________(Strasse), evtl. von anderswo z.N. von D.________ (Ziff. 2.3. des Antrags), 1.1.4. am 28. März 2017 von zu Hause in G.________ (Ortschaft), I.________(Strasse), evtl. von anderswo z.N. von D.________ (Ziff. 2.4. des Antrags), 1.1.5. am 15. Mai 2017 von zu Hause in G.________ (Ortschaft), I.________(Strasse), evtl. von anderswo z.N. von J.________ während ihres Einkaufs in der L.________, in G.________ (Ortschaft), K.________(Strasse) (Ziff. 2.5. des Antrags), 1.1.6. am 16. Mai 2017, um ca. 11.09 Uhr, in G.________ (Ortschaft), H.________(Strasse), z.N. von J.________ (Ziff. 2.6. des Antrags), 1.2. Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), mehrfach begangen, konkret 1.2.1. am 17. Juli 2016, zwischen ca. 12.00 Uhr und ca. 13.00 Uhr, im M.________-Park in G.________ (Ortschaft), entlang des Flussufers, sowie gleichentags um 13.37 Uhr und 14.22 Uhr z.N. von J.________ (Ziff. 3.1. des Antrags), 1.2.2. am 10. Januar 2017, um ca. 16.10 Uhr, in G.________ (Ortschaft), N.________(Strasse), z.N. von J.________ (Ziff. 3.2. des Antrags), 43 1.2.3. am 25. März 2017 von zu Hause in G.________ (Ortschaft), I.________(Strasse), evtl. von anderswo z.N. von D.________ (Ziff. 3.3. des Antrags), 1.2.4. am 26. März 2017 von zu Hause in G.________ (Ortschaft), I.________(Strasse), evtl. von anderswo z.N. von D.________ (Ziff. 3.4. des Antrags), 1.2.5. am 27. März 2017 von zu Hause in G.________ (Ortschaft), I.________(Strasse), evtl. von anderswo z.N. von D.________ (Ziff. 3.5. des Antrags), 1.2.6. am 28. März 2017 von zu Hause in G.________ (Ortschaft), I.________(Strasse), evtl. von anderswo z.N. von D.________ (Ziff. 3.6. des Antrags), 1.2.7. am 15. Mai 2017, um ca. 13.08 Uhr, von zu Hause in G.________ (Orts- chaft), I.________(Strasse), evtl. von anderswo z.N. von J.________ während ihres Einkaufs in der L.________, in G.________ (Ortschaft), K.________(Strasse) (Ziff. 3.7. des Antrags), 1.2.8. am 16. Mai 2017, um ca. 11.09 Uhr, beim Schulhaus in G.________ (Ortschaft), H.________ (Strasse), z.N. von J.________ (Ziff. 3.8. des Antrags), 1.3. Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB), mehrfach begangen in der Zeit vom 25. März 2017 bis zum 28. März 2017, von zu Hause in G.________ (Ortschaft), I.________(Strasse), evtl. von anderswo z.N. von D.________ (Ziff. 4 des Antrags), 1.4. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum) (Art. 19a Abs. 1 BetmG), begangen in der Zeit von ca. Sommer 2015 bis am 16. Mai 2017 in G.________(Ortschaft) und anderswo im Kanton Bern (Ziff. 5 des Antrags). 2. festgestellt wurde, dass A.________ im Zeitpunkt der unter Ziff. I.1 genannten Taten schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB gewesen ist. 3. der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 10. November 2015 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 ge- währte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde und die Verfahrenskosten für das Wi- derrufsverfahren von CHF 300.00 dem Kanton Bern auferlegt wurden. 4. weiter verfügt wurde, dass 4.1. das mit Verfügung vom 16. Februar 2018 beschlagnahmte Messer, einhändig bedienbar mit automatischem Mechanismus (Gesamtlänge 24 cm, Klingenlänge 11 cm) zur Vernichtung eingezogen wird (Art. 69 StGB), 44 4.2. dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils folgender Gegenstand zurück- gegeben wird (vgl. Beschlagnahmeverfügung vom 16. Februar 2018): - 1 Herrenjeans-Shorts, «Carhart», braun, Grösse 34/32, 4.3. dem Straf- und Zivilkläger D.________ nach Rechtskraft des Urteils folgende Gegenstände zurückgegeben werden (vgl. Beschlagnahmeverfügung vom 14. März 2018): - 1 Trainerjacke, «Lacatoni», schwarz, Grösse M - 1 Jeanshose, «H&M», dunkelblau, Grösse 31/32 - 1 T-Shirt, «Anvil», rot, Grösse M - 1 Islamische Halskette, 35 cm lang, schwarz. II. Es wird festgestellt, dass A.________ folgenden Tatbestand erfüllt hat: Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen am 16. Mai 2017 gegen 20.45 Uhr in G.________ (Ortschaft), H.________(Strasse), z.N. von D.________ (Ziff. 1 des Antrags). Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. I.2. rechtskräftig festgestellte Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB auch für den Tatbestand der versuchten schweren Kör- perverletzung gilt. III. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. IV. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 39‘040.25 (Gebühren: CHF 19‘900.00, Auslagen: CHF 19‘140.25) und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 6‘288.00 (Gebühr: CHF 4‘500.00, Auslagen CHF 1‘288.00 [Kosten Übersetzung: CHF 320.00; Kosten sachverständige Person: CHF 968.00], Kosten Haftent- lassungsverfahren: CHF 500.00) trägt der Kanton Bern (Art. 419 StPO). V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 45 Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 41.00 200.00 CHF 8'200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 507.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'707.40 CHF 696.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'404.00 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 43.25 200.00 CHF 8'650.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8'650.00 CHF 666.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'316.05 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 18‘720.05. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 37.75 200.00 CHF 7'550.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 538.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8'088.90 CHF 622.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8'711.75 Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers D.________, Rechtsanwalt E.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.25 200.00 CHF 2'250.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'250.00 CHF 180.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'430.00 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.00 200.00 CHF 1'800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 50.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'850.00 CHF 142.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'992.45 46 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt E.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von D.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 4‘422.45. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers D.________, Rechtsanwalt E.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.50 200.00 CHF 2'300.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 80.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'680.00 CHF 206.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'886.35 Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. VI. 1. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrens- kosten ausgeschieden. VII. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft versetzt. Begründung Sicherheitshaft: Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt (Art. 236 Abs. 1 StPO). Beim vorzeitigen Sanktionsvollzug (Art. 236 i.V.m. Art. 220 StPO) handelt es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme an der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Sanktionsvollzug, welche strafprozessuale Haftgründe (im Sinne von Art. 221 StPO) voraussetzt. Zudem muss auch die Dauer des vorzeitigen Sanktionsvollzuges verhältnismässig sein (BGE 143 I 241 E. 3.2- 3.5; 143 IV 160 E. 2.1 ; je mit Hinweisen). Für Gesuche um Entlassung aus dem vorzeitigen Sanktionsvollzug sind die für strafprozessuale Haftentlassungsgesuche geltenden Verfahrensvorschriften (Art. 228-233 StPO) massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 1B_61/2018 vom 27. Februar 2018 E. 2). Reicht die beschuldigte Person, die vorzeitig die Strafe (oder freiheitsentziehende Massnahme) angetreten hat, ein Haftentlassungsgesuch ein, so ist ein weiterer Freiheitsentzug nur gerechtfertigt, wenn nach den massgebenden Bestimmungen der Strafprozessordnung die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gegeben sind. Mit ihrem Entlassungsgesuch bringt sie aber auch klar zum Ausdruck, dass sie nicht nur die materiellen Voraussetzungen der Haft (oder 47 freiheitsentziehenden Massnahme) bestreitet, sondern im Hinblick auf einen allfälligen weiteren Freiheitsentzug nicht mehr länger auf die ihr nach der Strafprozessordnung zustehenden Verfahrensgarantien verzichtet. Die mit der Behandlung des Entlassungsgesuchs befasste Behörde hat nach den für die Haftprüfung geltenden Verfahrensregeln zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft- bzw. Sicherheitshaft nach wie vor gegeben sind. Verneint sie diese, hat sie die Haftentlassung zu verfügen. Bejaht sie die Voraussetzungen, hat sie formell die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft anzuordnen. Der Vollzugsort bleibt davon grundsätzlich unberührt, da auch die Untersuchungs- und Sicherheitshaft in einer Vollzugsanstalt vollzogen werden können (BGE 143 IV 160 E. 2.3). Gemäss Art. 221 StPO ist ein Freiheitsentzug nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie (a) sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; (b) Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; (c) durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits frühere gleichartige Straf- taten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. a bis c StPO) oder eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Zudem muss die Haft verhältnismässig sein. Anders als beim vorzeitigen Strafvollzug kann beim vorzeitigen Massnahmenvollzug nicht von einer be- stimmten Dauer der zu erwartenden Sanktion ausgegangen werden. Als strafprozessuale Zwangsmass- nahme muss jedoch auch der vorzeitige Massnahmenvollzug verhältnismässig sein. Bei vorzeitigem sta- tionärem Massnahmenvollzug hat der Haftrichter daher zu prüfen, ob aufgrund der Aktenlage mit einer Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft. Für den Haftrichter kann es aller- dings schwierig sein abzuschätzen, wann der Angeschuldigte nach einem rechtskräftig angeordneten Vollzug der sichernden Massnahme probeweise oder endgültig entlassen werden könnte. Dabei muss er sich an der Therapieprognose des gerichtlich bestellten psychiatrischen Gutachters orientieren sowie an der diesbezüglichen Einschätzung des erkennenden Strafgerichtes, sofern bereits ein (noch nicht rechts- kräftiges) gerichtliches Urteil vorliegt (Härri, Basler Kommentar zur StPO, N. 21 zu Art. 236 StPO). Der dringende Tatverdacht ist vorliegend klarerweise gegeben. Auch in zweiter Instanz wird festgestellt, der Beschuldigte habe u.a. den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt. Weiter ist auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr mit Verweis auf die gutachterlichen Feststellun- gen klar zu bejahen. Die Gutachter Dr. med. F.________ und Dr. med. W.________ sprechen davon, dass die schwergradige Ausprägung der psychischen Störungsbilder mit bisher ungünstigem Verlauf, die geringen sozialen Ressourcen, und die unzureichenden therapeutischen Möglichkeiten die Legalprogno- se erheblich belasten würden. Die Gefahr von erneuten Körperverletzungen sowie Beschimpfungen und Drohungen sei als hoch einzustufen (pag. 1109 f.). Dr. med. F.________ bestätigte diese Angaben in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 14. November 2019 (oberinstanzliches HV-Protokoll S. 4 Z. 17 und Z. 33 ff., S. 6 Z. 13 f. und 19) und führte aus, dass die ungünstigen Risikofaktoren überwiegen und nur wenige protektive Faktoren für eine gute Prognose sprechen würden (oberinstanzliches HV-Protokoll S. 7 Z. 14 ff.). Weiter schlossen sich die Psychiatrischen Dienste Solothurn den Diagnosen der beiden Gut- achter an und hielten in ihrem Austrittsbericht vom 20. Juli 2018 zudem fest, dass beim Beschuldigten im Verlauf seines Aufenthalts eine zunehmende Wahnentwicklung mit Versteifung auf das Thema seiner Unschuld habe beobachtet werden können (pag. 1674). Schliesslich kommen auch die Universitären 48 Psychiatrischen Kliniken Basel in ihrem Austrittsbericht vom 18. April 2019 zum Schluss, dass die Legal- prognose im Fall der Entlassung in ein offenes, unstrukturiertes Setting als sehr ungünstig zu bewerten sei (amtliche Akten BVD pag. 725). Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr kommt erschwerend dazu, dass dem Gesuchsteller eine Krankheitseinsicht fehlt. Aufgrund der mangelnden Kooperationsbe- reitschaft des Beschuldigten mussten denn auch bereits zwei stationäre Massnahmen abgebrochen wer- den. Damit ist nach wie vor von der sehr ungünstigen Prognose gemäss Gutachten auszugehen. Daraus ergibt sich, dass die Wiederholungsgefahr zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor gegeben ist. Anlässlich der Beantwortung von Ergänzungsfragen gaben die Gutachter Dr. med. F.________ und med. pract. X.________ an, dass prognostische Verbesserungen nur vorstellbar wären, wenn der Beschuldigte sich einer psychiatrischen Therapie, inkl. Pharamkotherapie, unterziehe und der soziale Empfangsraum verbessert werden könne. Eine räumliche Trennung alleine sei nicht ausreichend, um die Rückfallgefahr des Beschuldigten deutlich zu verringern (pag. 1667). Weiter hielt der Gutachter Dr. med. F.________ anlässlich seiner Einvernahme in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung fest, dass sich der stattgefun- dene Drogenentzug zwar günstig auf die Legalprognose auswirke. Er stellte in dieser Hinsicht jedoch fest, dass die wahnhafte Symptomatik trotz Drogenabstinenz im Gefängnis weiterhin bestanden habe (oberinstanzliches HV-Protokoll S. 6 Z. 43 f.). Dass die Verfolgungsängste resp. die Wahndynamik trotz Sistierung des Drogenkonsums nicht abgenommen hätten, sei eher ein Hinweis auf eine Chronifizie- rungstendenz (oberinstanzliches HV-Protokoll S. 7 Z. 1 f.). Damit kann den Argumenten des Beschuldig- ten – sein geplanter Umzug sowie seine Drogenabstinenz würden die theoretische Gefahr neuer Strafta- ten vermindern – nicht gefolgt werden. Insgesamt vermögen der geltend gemachte geplante Umzug und die Drogenabstinenz das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr beim Beschuldigten damit nicht in Zweifel zu ziehen. Schliesslich droht auch keine Überhaft. Massgeblich für die Verhältnismässigkeit der strafprozessualen Haft ist primär die Länge der konkret zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion (vgl. BGE 143 IV 168 E. 3.2). Vorliegend wurde der Beschuldigte zu einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB verurteilt. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 17. Mai 2017, d.h. seit 912 Tagen (Stand am 15. November 2019) in strafprozessualer Haft. Mit Blick auf die gutachterlichen Ausführungen ist von einer langfristigen Behandlung in einer geschlossenen foren- sisch-psychiatrischen Institution auszugehen (pag. 1112). Aus dem Gutachten ergibt sich, dass die Be- handlungsdauer – sollte denn eine Krankheitseinsicht und Therapiebereitschaft herbeigeführt werden können – mehrere Jahre andauern könnte, wobei erst nach Ablauf von drei Jahren ohne Besserung ein Abbruch der Massnahme zu prüfen wäre (pag. 1111). Der Beschuldigte befand sich - von 912 Tagen - bis zum heutigen Zeitpunkt rund 7 Monate (vom 10. April 2018 bis 9. Juli 2018 in der JVA Solothurn [pag. 1674) und vom 15. November 2018 bis 25. März in den UPK Basel [amtliche Akten BVD pag. 716]) in ei- ner Massnahme-Institution. Es ist daher nach wie vor von einer mehrjährigen Behandlungsdauer auszu- gehen, da der Beschuldigte bis heute keine Krankheitseinsicht zeigt und - wie soeben erwähnt - bereits zwei stationäre Massnahmen abgebrochen werden mussten, weshalb er auch noch keine (nennenswer- ten) Fortschritte erzielen konnte. Die nun seit 912 Tagen andauernde Haft erweist sich mit Blick auf die zu erwartende Freiheitsbeschränkung noch als verhältnismässig. 49 Geeignete Ersatzmassnahmen sind keine ersichtlich. Insbesondere vermögen die vom Verteidiger vorge- schlagenen zivilrechtlichen Massnahmen das bestehende Gefährdungspotential des Gesuchstellers nicht angemessen zu beschränken. Im Gutachten wird festgehalten, dass nur eine stationäre Massnahme ge- eignet sei, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (pag. 1112). Dies bestätigte Dr. med. F.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, wo er erneut Bedenken äusserte, inwieweit eine am- bulante Massnahme wirksam sein könnte (oberinstanzliches HV-Protokoll S. 7 Z. 21 f.). Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Sicherheitshaft vorliegend erfüllt. Zur Sicherung des Massnahmen- vollzugs wird deshalb bis zur Vollstreckbarkeit dieses Urteils Sicherheitshaft angeordnet (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Zustimmung zur Löschung des über A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch das zuständige Bundesamt wird erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der über A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verord- nung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt C.________ - dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________ - dem Straf- und Zivilkläger, a.v.d. Rechtsanwalt E.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv und Motiv; unverzüglich, vorab per Fax) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI; Dispositiv, vor- ab zur Information; Motiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Regionalgefängnis Burgdorf (nur Dispositiv; unverzüglich, vorab per Fax) 50 Bern, 15. November 2019 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 27. April 2020) Der Präsident: Oberrichter Vicari Der Gerichtsschreiber: Ruch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 51