nachforderbarer Betrag CHF 1'591.65 A.________ hat dem Kanton Bern die für das Revisionsverfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘776.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘591.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsteller, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der 2. Strafkammer des Obergerichts