Der Gesuchsteller hat dem Kanton Bern die für das Revisionsverfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 10 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden A.________ zur Bezahlung auferlegt.