19. Da sich der Gesuchsteller nicht mehr im Massnahmenvollzug befindet und ihm auch kein neuer Freiheitsentzug aufgrund des vorliegenden Verfahrens mehr droht, liegt kein Fall notwendiger Verteidigung vor. Seit über einem Jahr befindet sich der Gesuchsteller nicht mehr im Massnahmenvollzug. Er lebt in M.________. Gemäss seinen nicht belegten Angaben ist er arbeitslos. Da das Lohnniveau in M.________ tief ist, wäre jedoch auch für den Fall, dass er mittlerweile erwerbstätig wäre, davon auszugehen, dass er nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um für die Anwaltskosten in der Schweiz aufzukommen.