17. Nebenbei ist darauf hinzuweisen, dass das Massnahmenrecht derart ausgestaltet ist, dass auf Entwicklungen, die sich im Laufe des Vollzugs einer stationären Massnahme ergeben, zeitnah reagiert werden kann. Auf Gesuch hin kann eine Massnahme jederzeit bzw. muss sie von Amtes wegen mindestens einmal jährlich überprüft werden (Art. 62d Abs. 1 StGB). Sind die Voraussetzungen der Massnahme nicht mehr gegeben, so wird sie aufgehoben. Dies schliesst die Möglichkeit der Revision zwar nicht aus (vgl. HEER, a.a.O., N. 25 zu Art.